Anfang 2008 war die Frau mit ihrer Tochter nach Österreich geflüchtet, ihr italienischer Freund soll die Steirerin und das Kind zuvor mehrmals bedroht haben. Allerdings hatte der Vater am 8. Februar 2008 in Italien eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, wonach der Frau untersagt wurde, mit dem Kind aus Italien auszureisen.
Am 23. Mai desselben Jahres hatte das italienische Gericht entschieden, das Sorgerecht vorläufig beiden Elternteilen zu übertragen und hinzugefügt, dass das Kind bis zur endgültigen Entscheidung in Österreich bei seiner Mutter leben kann. Gleichzeitig wurden Modalitäten für das Besuchsrecht des Vaters festgelegt. Ein Sozialhelfer habe dann erklärt, dass die Mutter dem Vater ungeachtet der Gerichtsentscheidung nur in geringem Maß Besuche erlaubte.
Streit um Zuständigkeit der Gerichte
Im November 2008 wies das Bezirksgericht Leoben einen vom Vater gestellten Antrag auf Rückführung des Kindes nach Italien ab. In der Folge kam es zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Judenburg und dem Gericht in Venedig. Das österreichische Gericht forderte das italienische im Mai 2009 auf, sich für unzuständig zu erklären, das italienische wiederum stellte am 10. Juli seine Zuständigkeit fest und ordnete die sofortige Rückführung des Kindes nach Italien an, "damit die Kontakte zwischen dem Kind und seinem Vater wiederhergestellt würden, die infolge des Verhaltens der Mutter unterbrochen worden waren".
Am 22. September 2009 beantragte der Vater in Österreich die Vollstreckung der Rückführung seiner Tochter. Das Verfahren gelangte zum Obersten Gerichtshof (OGH), der wegen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der "Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.
Der EuGH stellte nun fest, dass "das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von Gerichten des Mitgliedstaates, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaates, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte". Eine mit einer Bescheinigung versehene Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordne, sei auch dann vollstreckbar, wenn ihr keine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist. Allerdings könne der EuGH nur die Vollstreckbarkeit der Entscheidung feststellen. "Fragen, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen, sowie eine etwaige Änderung der Umstände können nur vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden."
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