Verfassungsbeschwerde

Swap-Prozess: Abfuhr für den Finanzdirektor

Salzburg
22.12.2018 06:09
Sie lassen keinen Antrag aus, die sechs nicht rechtskräftig Verurteilten des Swap-Verfahrens. Während der OGH gerade die Rechtsmittel prüft, war auch der Verfassungsgerichtshof beschäftigt. Angeregt durch Stadt-Finanzchef Axel Maurer, der aber eine Abfuhr kassierte.

Maurer und Ex-Bürgermeister Heinz Schaden haben Gemeinsamkeiten: Beide saßen an jenem 28. Juli 2017 im Landesgericht Salzburg. Und beiden sagte die Richterin das Gleiche: Schuldig wegen Untreue. Drei Jahre teilbedingte Haft, eines davon unbedingt. Bekanntlich nicht rechtskräftig, beide erhoben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, über die noch der Oberste Gerichtshof entscheidet.

Einen Unterschied gibt es: Maurer zweifelt nämlich an den Gesetzen, die zu seiner Verurteilung führten. Das geht aus einem Antrag von Maurers Anwalt Josef Gallauner an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) hervor. Eine Reihe von Bestimmungen in der Strafprozessordnung (StPO) und selbst den §153 im StGB, den Untreue-Paragrafen, sah er als verfassungswidrig an, bestätigt VfGH-Sprecher Raphael Draschtak der „Krone“.

Justiz entschied: Keine Verfassungswidrigkeit!
Der Paragraf sei für Maurer „zu unbestimmt“, steht im 36-seitigen Erkenntnis (G48/2018) des VfGH. Der Finanzdirektor verweist sogar auf Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. „Der Antragsteller bekämpfte auch Bestimmungen, die vom Strafgericht in der Hauptverhandlung nicht anzuwenden sind“, erklärt der VfGH-Jurist. In diesen Fällen war der Antrag unzulässig, weil die StPO-Bestimmungen im Prozess irrelevant waren.

Maurers Antrag beschäftigte sogar die Bundesregierung. Diese werde immer aufgefordert sich zu äußern, wenn es um die geforderte Aufhebung von Bundesgesetzen gehe, so Draschtak. „Dieser Aufforderung kommt sie im Regelfall nach.“ Und die Meinung war glasklar: „Die behauptete Verfassungswidrigkeit des §153 StGB liege nicht vor.“

Jedenfalls wies der 14-köpfige Richtersenat den Antrag des Finanzdirektors der Stadt Salzburg ab und entschied: Es liege „kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Bestimmtheitsgebot durch die Untreue-Regelung“ vor. 240 Euro Gebühr durfte Maurer für seine Zweifel an der heimischen Gesetzgebung zahlen. Immerhin war es kein Steuergeld ...

Antonio Lovric

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