Biken boomt, vor allem auf den Bergen! Ein Experte spricht vor der beginnenden Radsaison über den Begriff „auf eigene Gefahr“, Begegnung mit Wanderern und wer Radfahrer im Wald sogar verhaften darf. Dabei wird klar: Vieles, was im Gesetz steht, ist den meisten nicht geläufig . . .
Die winterlichen Apriltage sollen nicht darüber hinwegtäuschen: Die Radsaison steht vor der Tür! Auf den Tiroler Forststraßen und Waldwegen treffen Mountainbiker auf Wanderer, Grundeigentümer, Förster usw. Dabei gibt es Regeln, die vor allem bei Unfällen eine gewichtige Rolle spielen. Armin Kaltenegger, Rechtsexperte des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV), beantwortet die zentralen Fragen:
Darf ich mit einem Bike überhaupt Forststraßen oder Waldwege nutzen?
Tatsächlich ist das prinzipiell verboten und auch im Ödland oberhalb der Waldgrenze nur auf gekennzeichneten Wegen erlaubt. In der Praxis sind aber zahlreiche Wege als Bikerouten ausgewiesen und meist auch beschildert. Aber: Die bekannte runde Fahrverbotstafel gilt nicht nur für Pkw, sondern auch für Räder.
Was heißt der Hinweis „auf eigene Gefahr“?
Als Mountainbiker ist man eigentlich immer „auf eigene Gefahr“ unterwegs, das Schild ändert nichts. Ich kann bei einem Unfall prinzipiell nicht den Wegerhalter dafür verantwortlich machen.
In welchen Fällen gibt es trotzdem eine Haftung?
Das trifft zu, wenn völlig atypische Gefahren auftauchen. Etwa, wenn eine Holzbrücke bricht und der Biker dadurch zu Sturz kommt.
Darf ich mit einem Bike auf einem Wanderweg fahren?
Nein, ausgenommen es handelt sich um einen sogenannten „Shared Trail“.
Welche Regeln gelten dort?
Es gibt keine offiziellen Vorrangregeln, aber den Ehrenkodex, dass Biker möglichst den Fußgängern ausweichen sollten. Natürlich ist es auch zu begrüßen, wenn Wanderer zur Seite treten und Platz machen.
Darf ein Biker gestoppt werden, wenn er unerlaubt einen Weg benutzt?
Gewalt darf auf keinen Fall angewendet werden. Ein Grundeigentümer kann den Biker wegweisen. Ein Förster hat als behördliches Organ sogar die Möglichkeit, einen Biker zu stoppen und einen Ausweis zu verlangen, im Extremfall sogar eine Festnahme vorzunehmen. Ein Jagdaufsichtsorgan hingegen darf nur bei Wilderei auf derartige Weise einschreiten.
Der Begriff „Wegerhalterhaftung“ klingt für Grundeigentümer abschreckend. Müssen sie fürchten, bei Unfällen zu haften?
Das Gegenteil ist der Fall. Die entsprechende Regelung verhindert, dass ein Grundbesitzer schon bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Das wurde so geregelt, damit es überhaupt zur Erlaubnis einer Befahrung kommt.
Tipp: In Tirol sind rund 6400 Kilometer Mountainbikerouten und 330 Kilometer Singletrails ausgewiesen. Alle Infos: www.bergwelt-miteinander.at
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