Im Clinch mit Behörde

Adeliges „von“ im Pass bleibt Tirolerin verwehrt

Tirol
08.06.2022 06:43

Eine 74-jährige Tirolerin wollte das noble Prädikat „von“ übernehmen, das ihr deutscher Ehemann im Namen hat. Als der Antrag nicht durchging, klagte sie sogar die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Vergebens, denn das entsprechende Verfassungsgesetz gilt seit mehr als 100 Jahren.

Die Blütezeit der europäischen Adelsgeschlechter ist vorbei, doch das noble „von“ als fixer Namensbestandteil wurde zumindest in Deutschland nie gestrichen. Eine Tirolerin (74) legte offenbar Wert auf den Anschein höherer Herkunft. Und so beantragte sie bei einer Bezirkshauptmannschaft, dass sie den Namen ihres Mannes „von XX“ in ihrem neuen Reisepass übernehmen darf. Immerhin hatte das österreichische Generalkonsulat die Namensänderung bestätigt, argumentierte die Frau.

Die heimische BH lehnte das „von“ nach dem Passantrag ab und verwies auf das österreichische Adelsaufhebungsgesetz. Konkret: In einer demokratischen Gesellschaft dürfe kein Namensbestandteil „ein Vorrecht der Geburt oder des Standes“ erkennen lassen.

Einspruch, als die BH das Ansinnen ablehnte
Die Enttäuschung der Pensionistin darüber war offenbar so groß, dass die Tirolerin das Landesverwaltungsgericht einschaltete. Sie glaubte auch deshalb im Recht zu sein, weil das „von“ ihres Ehemannes ein fixer Namensbestandteil und gar keine Adelsbezeichnung sei.

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Ausschlaggebend ist, ob der Namenszusatz dem äußeren Anschein nach ein Adelsprädikat sein könnte.

Die Richterin

Doch die Richterin stellte unmissverständlich fest: „Ausschlaggebend ist, ob der Namenszusatz dem äußeren Anschein nach ein Adelsprädikat sein könnte.“ Es reiche schon aus, dass mit dem Namensbestandteil oder Namenszusatz der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein Vorrecht der Geburt oder des Standes bestünde. „Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen“, heißt es im Urteil wörtlich.

Ein allerletztes Mittel für die Tirolerin kann nur noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof sein (zu jeweils 240 Euro Gebühr). Die Hoffnungen sind jedoch sehr überschaubar.

Im April 1919 wurden viele Anreden abgeschafft
Prinzipiell wurden die Adelstitel nach dem verlorenen 1. Weltkrieg in der Republik Deutschösterreich abgeschafft. Verboten waren damit auch Prädikate wie „Durchlaucht“ oder „Exzellenz“. Ebenso Standesbezeichnungen wie „Ritter“, „Freiherr“, „Graf“ oder „Fürst“. Selbst das Recht zur Führung eines Familienwappens existiert seit dem Gesetz vom 3. April 1919 offiziell nicht mehr.

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