Normal 30 Jahre gültig

Frist bei Gutscheinen ist oft unzulässig kurz

Tirol
29.12.2021 17:00

Manche Unternehmen stellen Gutscheine mit einer Gültigkeitsdauer von nur rund einem Jahr aus. Das ist laut AK aber rechtswidrig. Grundsätzlich gilt: Mit einem Gutschein darf man 30 Jahre lang etwas aus dem Warensortiment erstehen. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein triftiger Grund vorliegen.

In der Regel erlischt die Gültigkeit eines Gutscheins erst nach 30 Jahren – zumindest sollte es so sein. Hat man weniger Zeit um ihn einzulösen, muss es dafür laut AK Tirol einen guten Grund geben.

So hat der Oberste Gerichtshof bei einem Übernachtungsgutschein eine einjährige Verfallsklausel als benachteiligend und somit als rechtsunwirksam beurteilt. Ähnliches bei einem Thermengutschein, der nach zwei Jahren ungültig wurde. Denn: Wenn man keine Möglichkeit hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert zurückzubekommen, ist das Unternehmen bereichert.

Experten geben Tipps
Tipps der Arbeiterkammer: Erstens sollte man schon beim Kauf auf die Frist achten und am besten einen unbefristeten Gutschein nehmen. Zweitens sollte man nach zu kurzen Fristen auf die Einlösung bestehen, im Notfall hilft die AK. Generell wird geraten, Gutscheine nicht lange aufzubewahren – eine Firma kann ja auch in Konkurs gehen. Den Geldwert eines Gutscheins ausbezahlt zu bekommen geht übrigens nicht.

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