Wirbel in der Stadt

Gutachten zu neuen Magistratsdirektor erwartet

Salzburg
19.05.2021 11:00

Die zuletzt von Turbulenzen begleitete Suche nach einem neuen Magistratsdirektor in der Stadt Salzburg könnte diese Woche eine wichtige Hürde nehmen. In den nächsten Tagen, womöglich bereits heute, wird das Gutachten eines Innsbrucker Rechtswissenschaftlers erwartet, der die Ausschreibung rechtlich zu beurteilen hatte. Bürgermeister Harald Preuner (ÖVP) hatte das Auswahlverfahren am 6. Mai nach dem Hearing wegen juristischer Bedenken kurzerhand ausgesetzt.

Der Grund: Ein zuvor von der SPÖ in Auftrag gegebenes Gutachten des Wiener Verfassungsrechtlers Heinz Mayer hatte gezweifelt, dass der neue Magistratsdirektor von außerhalb der Stadtverwaltung kommen darf. Denn im Artikel 117 Bundesverfassungsgesetz heißt es: „Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates als Magistratsdirektor zu bestellen.“ Der im Hearing erstgereihte Christian Prucher - er gilt als ÖVP-Mann und war offenbar auch Wunschkandidat von Landeshauptmann Wilfried Haslauer - ist als Leiter der Finanz- und Vermögensverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung jedoch Bediensteter des Landes.

Dass Prucher im Hearing das Rennen machte und drei Männer aus dem Magistrat auf die Plätze verwies, war für Beobachter darum keine Überraschung. Das Gutachten Mayers machte Stadtchef Preuner aber einen Strich durch die Rechnung. Der Bürgermeister zog die Notbremse und stoppte das Bestellungsprozedere. „Ich will ein sauberes und vor allem rechtskonformes Verfahren“, betone er kurz darauf in einer Aussendung. Zugleich sprach er gegenüber Zeitungen von einer Lösung „durch die Hintertür“, falls das Innsbrucker Gutachten die Rechtsansicht Mayers bestätigen sollte. „Ich kann den in einer Nanosekunde zum Sachbearbeiter machen und eine Nanosekunde später zum Magistratsdirektor.“

Diese Ansicht teilt nun auch der Verfassungsrechtler Karim Giese von der Universität Salzburg. Er verweist auf die Gesetzesmaterialien, welche die Entstehungsgeschichte des Gesetzes dokumentieren. Es werde im Schrifttum - dort betreffend die Bestellung des Landesamtsdirektors - vertreten, dass sich externe Personen auf diese Stelle bewerben können. Entscheidend sei dabei, und hier gelte die Regelung auch für den Magistratsdirektor, dass diese betreffende Person spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung ein Bediensteter der Stadt ist. „Ich vertrete daher die Rechtsauffassung, dass das Dienstverhältnis erst zum Zeitpunkt der Bestellung (und während der laufenden Ausübung der Funktion) vorliegen muss.“

Die Frage ist nun, zu welcher Rechtsansicht das erwartete Innsbrucker Gutachten kommt. Die Wirren um die Bestellung hatten vor allem bei Grünen, NEOS und KPÖ Plus in der Stadt für offene Kritik gesorgt. „Wenn 3.000 Salzburger für eine Bürgerbefragung unterschreiben, sekkiert man sie wegen Tippfehler und möglicher Formfehler bei der Einreichung“, reagierte Gemeinderat Kay-Michael Dankl (KPÖ Plus) und spielte damit auf die Hauptwahlbehörde der Stadt an, die bereits zwei Mal keine Entscheidung über die Zulassung des Antrags für ein Bürgerbegehren gefällt hat. „Aber die Stadtregierung schafft es nicht, ihre eigene Ausschreibung so hinzubekommen, dass sie rechtlich hält.“

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