Da dessen Entscheidung bis dato nicht ergangen ist, habe das Ersturteil noch keine Rechtskraft, betonte das Ehepaar dieser Tage. Die damalige Reaktion des Stifts (am 27. August), dass mit der Abweisung der Klage nun für Pächter und Stift Rechtssicherheit bestehe, sei daher in irreführender Weise unvollständig gewesen, meinen die Kläger.
Verfahren exemplarisch für alle Pächter betrieben
Der Pächterverein Langenzersdorf hatte im Oktober ein Rundschreiben des Stifts an rund 1.200 Pächter kritisiert, weil darin ebenfalls der falsche Eindruck erzeugt worden sei, das Verfahren sei abgeschlossen. Betont wurde damals auch, dass das gegenständliche Verfahren exemplarisch für alle Pächter betrieben werde, um die analoge Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes auf deren Bestandsvertrag feststellen zu lassen, ebenso ein Eintritts- und Weitergaberecht.
Stift weist auf günstigen Pachtzins hin
Der Hintergrund der Klage: Das Paar hatte 1970 einen Grund gemietet und ein Haus darauf errichtet. Damals soll es mündliche Zusagen gegeben haben, dass Partner und Nachkommen berechtigt sein werden, zu gleichen Bedingungen in das Bestandsverhältnis einzutreten bzw. bei Erreichen des Pensionsalters die Möglichkeit zum Grundstückskauf hätten. In den 1990er-Jahren wurde vom Konvent aber ein Kaufverbot erlassen. "Zankapfel" ist eine Anhebung der Pachtgebühr im Falle einer Weitergabe des Grundes. Definitive Kaufzusagen habe es nie gegeben, aber immer großzügige Verträge und Pachtzins unter dem freien Markt, hieß es dazu im März vonseiten des Stifts.
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