Auf A12 und A13

Lkw-Fahrverbot wegen Feiertag in Deutschland

Tirol
30.09.2019 11:30

Das nächste Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraft-Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anähngern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, steht in Tirol vor der Tür - und zwar am Donnerstag, den 3. Oktober, von Mitternacht bis 22 Uhr! Und zwar weil auch in Deutschland an diesem Tag ein Lkw-Fahrverbot erlassen wurde - es handelt sich um den Tag der Deutschen Einheit (Feiertag).

Das Verbot gilt für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll. Sowohl die Inntalautobahn (A12) als auch die Brennerautobahn (A13) sind davon betroffen. 

Ausgenommen davon sind: 

  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhaltersoder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinn-gemäß;
  • Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

Lenker, die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können - wie bisher - ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist. 

Andere Fahrverbote bleiben unberührt
Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach Paragraph 42 StVO und das Lkw-Fahrverbot aufgrund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten. 

Wegen des Feiertages in Deutschland - Tag der Deutschen Einheit - wurde dort ein Lkw-Fahrverbot erlassen. Um auf Grund fehlender Einreisemöglichkeit nach Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Inntalautobahn und Brennerautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben.

Wichtiger Hinweis
Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Freitag, 04.10.2019 ab 05.00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden. Insbesondere werden sich auch im Bereich zwischen Brenner und Schönberg in Richtung Innsbruck und im Bereich zwischen Wörgl und Kufstein in Fahrtrichtung Deutschland Behinderungen durch Schwerfahrzeuge ergeben.

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