Treuepflicht
Du plauderst am Abend ganz gemütlich mit Freunden oder Bekannten über Neuigkeiten in deiner Firma. Harmlos, sollte man denken. In Wahrheit aber schon ein Anlass, um dich vor die Tür zu setzen. Denn dem Gesetz nach können Angestellte dann entlassen werden, wenn sie im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Und das Besprechen von Firmenangelegenheiten in der Öffentlichkeit fällt unter letzteren Punkt.
Dieser Paragraf gibt deinem Chef eine Menge von Möglichkeiten in die Hand. So ist zum Beispiel auch die Situation, wenn du dich rein aus Neugier um einen anderen Job bewirbst, ein Grund, entlassen zu werden.
Fernbleiben von der Arbeit
Du gehst untertags einen Sprung zum Arzt, um ein Rezept abzuholen, aber hast deinen Chef nicht informiert. In diesem Fall spricht man von unerlaubtem Fernbleiben - das heißt, wenn du nicht krank bist oder einen Unfall hast, sondern aus einem anderen Grund der Arbeit fern bleibst, kann dich das deinen Job kosten. Daher immer sofort melden, wenn du einen Termin untertags wahrnehmen musst und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kannst.
Verweigerung
Sehr viel Spielraum bietet auch der Passus der Arbeitsverweigerung: Wirst du beispielsweise in eine andere Filiale versetzt, zu der du eine Stunde Wegzeit von zu Hause aus hast, und du weigerst dich, dorthin zu fahren, kannst du gefeuert werden. Genauso, wenn dir ein neues Aufgabengebiet übertragen wird, wie beispielsweise Aufräumarbeiten oder Archivierung, und du dich dagegen wehrst, dann kannst du gebeten werden, deine Sachen zu packen. Dieser Paragraph wird gerne eingesetzt, wenn Arbeitnehmer wirklich schnell an die frische Luft befördert werden sollen.
Zweites Standbein
Ein weiteres Thema ist der Kreis der Nebenbeschäftigung. Wenn du beispielsweise nebenbei heimlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehst, hat dein Vorgesetzter das Recht, dich zu entlassen, da diese Tätigkeit deine Arbeitsleistung in deinem Hauptjob beeinträchtigen kann. Besonders haarig sind natürlich jene Konstellationen, in denen du nebenbei bei einem Mitbewerber deines Arbeitgebers schuftest.
Auch sogenannte Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre bzw. Diebstahl, Veruntreuung oder Körperverletzung gegen deinen Chef oder Kollegen berechtigen zur Entlassung. Und auch hier ist alles Auslegungssache. Strenggenommen reicht eine entwendete Büroklammer, um dich an die Luft zu setzen. Oder ein politisch nicht korrekter Witz. Oder eine etwas lautere Diskussion mit dem Chef. Auch betrunkenes Erscheinen bei der Arbeit nach einer Party oder vielleicht nur im Spaß ausgesprochene Drohungen solltest du dir gut überlegen – all das sind Angriffspunkte für deinen Vorgesetzten.
E-Mail und Telefon?
Keinen Grund für eine Entlassung stellt dagegen die private Nutzung von E-Mail oder Telefon dar, solange kein ausdrückliches Nutzungsverbot ausgesprochen wurde und die Nutzung in einem gewissen Rahmen bleibt. Brauchst du E-Mail und Telefon nur dafür, um Arzttermine oder Amtstermine auszumachen, dann ist die Verwendung jedenfalls zulässig. Ansonsten solltest du dich an die allgemeinen Nutzungsgewohnheiten im Unternehmen halten.
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