Crash mit Tatütata

Wie ist das eigentlich mit dem Blaulicht?

Motor
31.01.2008 20:47
Wenn Feuerwehr, Rettung oder Polizei zu dringenden Einsätzen ausrücken, bleibt das keinem Verkehrsteilnehmer verborgen. Blaues Drehlicht und lautes Folgetonhorn machen hörbar und sichtbar, dass in dieser besonderen Situation andere Verkehrsregeln gelten. Aber haben die Fahrer blau blinkender Fahrzeuge tatsächlich Narrenfreiheit?
(Bild: kmm)

Im Prinzip ja. Einsatzfahrzeuge sind an keine Verkehrsregeln gebunden, dürfen aber nicht blindlings bei Rot in eine Kreuzung rasen. Bei roten Verkehrsampeln müssen sie sich wie bei einer Stopptafel verhalten und generell dürfen sie durch ihre Einsatzfahrten niemanden gefährden oder Sachen beschädigen. "Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, also angepasst an die Verkehrslage rechts zuzufahren und anzuhalten", erklärt ÖAMTC-Jurist Hugo Haupfleisch.

Ob zusätzlich zum Blaulicht auf Einsatzfahrzeugen auch das Folgetonhorn zu verwenden ist, muss vom Lenker beurteilt werden. "Wenn man sich einer unübersichtlichen Kreuzung nähert, ist das Folgetonhorn zu verwenden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein bevorrangter Lenker zu spät dem herannahenden Einsatzfahrzeug den Vorrang einräumt."

Blaulichtinflation ausgebrochen?
Das österreichische Kraftfahrgesetz erlaubt zahlreichen Institutionen die Montage bzw. die Verwendung von Blaulicht. Acht Gruppen (z.B. öffentlicher Sicherheitsdienst, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge) dürfen ohne Bewilligung Blaulicht montieren. Weitgehend unbekannt ist jedoch der Umstand, dass das Gesetz neun weiteren Gruppen von Institutionen die Montage von blauen Warnleuchten nach entsprechender Bewilligung erlaubt, so der ÖAMTC. Darunter fallen nicht nur öffentliche Rettungs- und Hilfsdienste, sondern auch Tierärzte und frei praktizierende Hebammen. Der Autofahrerclub sieht die in den letzten Jahren erfolgte Ausweitung der Blaulichtberechtigungen kritisch und warnt vor einer "Blaulichtinflation". Das könnte dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer auf die zahlreichen Signale von Blaulichtfahrzeugen nicht mehr entsprechend reagieren.

Die weit reichenden Privilegien von Blaulichtfahrzeug-Lenkern dürfen nur in ganz bestimmten Fällen genutzt werden - was oft selbst den Lenkern dieser Fahrzeuge nicht immer bekannt sein dürfte. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt nämlich die Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn nur bei Gefahr in Verzug, z.B. bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes, sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit auch während des Einsatzes.

"Rettungsgasse" nach deutschem oder schweizerischem Vorbild
Die Verpflichtung auf der Straße Platz zu schaffen, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert, gibt es zwar bereits. Wenn sich allerdings auf mehrspurigen Straßen bereits ein Stau gebildet hat, müssen Einsatzfahrzeuge oft im "Slalom" versuchen sich Platz zu schaffen. Was daher bisher fehlt, ist eine klare gesetzliche Anweisung, wie eine "Rettungsgasse" zu bilden ist und auf welcher Seite man Platz machen muss. In Österreich ist es derzeit üblich, dass Einsatzfahrzeuge bei Stau den Pannenstreifen benutzen. Dieser ist aber manchmal zu schmal oder fehlt überhaupt. In Deutschland oder der Schweiz hat sich das Prinzip der "Rettungsgasse" bewährt.

"Das System funktioniert tadellos. Im Falle einer Staubildung muss in Deutschland auf einer dreispurigen Autobahn zwischen der linken und mittleren Spur Platz für Einsatzfahrzeuge gemacht werden", erklärt Haupfleisch. Sind zwei Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden, muss in der Mitte der Richtungsfahrbahn eine freie Gasse gebildet werden, wenn der Verkehr stockt.

"Wichtig ist, dass die Autofahrer sensibilisiert werden, sich schon bei der Bildung eines Verkehrsstaus richtig zu verhalten und so einordnen, dass die Rettungsgasse zur Verfügung steht. Wenn bereits alles steht, ist es meist zu spät."

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(Bild: kmm)



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