Der Streit hatte sich entwickelt, weil aus der Verfassung nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei bei Mandatsgleichstand zum Zug kommt. Das Problem: Zwar ist in der Verfassung geregelt, dass das Nominierungsrecht für die drei Volksanwälte den drei mandatsstärksten Fraktionen im Nationalrat zukommt. Grüne und FPÖ haben jedoch gleich viele Mandate, bei der Nationalratswahl lagen die Grünen aber 532 Stimmen vor der FPÖ.
Während die stimmenstärkeren Grünen nun auf ihr alleiniges Nominierungsrecht pochen (und dabei durch ein Gutachten des Verfassungsdienstes im Kanzleramt unterstützt werden) besteht die FPÖ darauf, ebenfalls einen Kandidaten aufstellen zu dürfen.
Auch für SPÖ-Chefverhandler Kostelka ist eine Konkretisierung der Rechtslage „jenseits der aktuellen Diskussion“ möglich. Geklärt werden müsse dabei aber auch, welche Auswirkungen Parteispaltungen zwischen den Nationalratswahlen haben sollen, betont Kostelka. Dieses Problem hatte sich erstmals bei der Abspaltung des BZÖ von der FPÖ ergeben und zahlreiche Rechtsfragen (etwa in Bezug auf die staatliche Parteienförderung) aufgeworfen.
Am Montag und Dienstag hat die Arbeitsgruppe zur Staatsreform eine zweitägige Klausurtagung abgehalten. Dabei wurden laut Khol und Kostelka die Kapitel Rechtsbereinigung sowie Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit abgeschlossen.
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