Mit 1. Oktober
Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz tritt in Kraft
Mit dem Beschluss des Integrationsgesetzes trat ab 1. Oktober das Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum in Kraft. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz findet auf alle in Österreich aufhältigen Personen Anwendung. Es sieht vor, dass an öffentlichen Orten* oder in öffentlichen Gebäuden die Gesichtszüge nicht durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt bzw. verborgen werden dürfen, sodass sie nicht mehr erkennbar sind. Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen, beruflichen und traditionellen Gründen.
Ein Verstoß gegen das neue Gesetz zieht eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro nach sich, welche von Polizisten verhängt werden kann. Die Strafe ist in bar oder mit Kreditkarte zu bezahlen. Auch muss die Gesichtsverschleierung auf Aufforderung vor Ort abgenommen werden.
Das Gesicht muss vom Kinn bis zum Haaransatz erkennbar sein. Kann eine Identität nicht festgestellt werden und die strafbare Handlung trotz Abmahnung fortgesetzt, indem die Verhüllung nicht entfernt wird (oder versucht wird, diese zu wiederholen), können weitere Unterredungen auf der Polizeistation folgen.
*Als öffentlicher Ort ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann, einschließlich des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
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