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Im Rahmen des österreichischen Genehmigungsverfahrens müssen die Eigentümer des Unternehmens nachweisen, dass sie erheblichen Einfluss auf dessen Verwaltung haben.
Auf Basis dieser Vorschriften sei etwa die Eintragung eines Unternehmens mit vier Eigentümern abgelehnt worden, da die österreichischen Behörden der Auffassung gewesen seien, dass keiner von ihnen über einen entsprechenden Einfluss verfügte, erläuterte die Kommission. Da es keine Übergangsbestimmungen für die Niederlassungsfreiheit gebe, müssten Bürger aus den osteuropäischen neuen EU-Staaten aber das uneingeschränkte Recht auf die Gründung von Unternehmen in der gesamten EU haben.
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