Der Fall ist etwas kompliziert: Mitte Juli wurde Frau V. von ihrem Mann geschieden. Leider hat die Wienerin nicht umgehend um Mindestsicherung angesucht, sondern auf die Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteiles gewartet. Erst Ende August ist die werdende Mutter zur Behörde gegangen und hat einen Antrag gestellt. Dabei hat sie nicht geahnt, dass ihre Mitversicherung beim Ehemann bereits mit dem Scheidungsdatum geendet hat. Erst mit der Antragstellung war sie wieder krankenversichert.
Dadurch ist eine Versicherungslücke von mehreren Wochen entstanden. Dazu kommt nun die rechtliche Sonderstellung einer Mutterschaft. Der Eintritt des Versicherungsfalles errechnet sich im Fall einer Schwangerschaft acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Das fällt bei Frau V. genau in die Versicherungslücke! Weshalb sie zum tatsächlichen Zeitpunkt der Geburt zwar krankenversichert war, zum Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht. Das bedeutet nun, dass die junge Mama für den Kaiserschnitt und den einwöchigen Spitalsaufenthalt zur Kasse gebeten wird.
Auch Jakob Pumberger, Ombudsmann der Wiener Gebietskrankenkasse, bedauert, in dieser sehr speziellen Termin-Konstellation leider nicht helfen zu können: "In der Toleranzfrist nach Beendigung einer Mitversicherung sind laut Gesetz die Leistungen für den Versicherungsfall der Mutterschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Daher ist keine Kulanz möglich."
Ihre Ombudsfrau findet, hier ist der Gesetzgeber aufgefordert, etwas zu ändern!
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