EuGH-Urteil:
Homosexualität darf als Asylgrund geprüft werden
Im konkreten Fall ging es um drei Männer aus Sierra Leone, Senegal und Uganda, die in den Niederlanden Asyl beantragt hatten. Sie fürchteten nach eigenen Angaben eine Verfolgung in ihren Herkunftsländern. Die niederländischen Behörden wiesen die Anträge aber als unglaubwürdig zurück.
Fragen zur Sexualität ja, aber nicht zu einzelnen Praktiken
Der EuGH mahnt nun in seinem Urteil eine sorgsame und vorurteilsfreie Prüfung an. So müsse jeder Einzelfall individuell untersucht werden - daher dürften sich die Behörden auch nicht auf Stereotype über Schwule oder Lesben stützen. Dass ein Asylbewerber von Klischees geprägte Fragen nicht beantworten kann, dürfe aber nicht zu einer Einstufung als unglaubwürdig führen.
Die Richter erklärten weiter, zwar dürften die Behörden Asylbewerber zu "Ereignissen und Umständen, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen" befragen - aber nicht zu Einzelheiten ihrer sexuellen Praktiken. Dies verstoße gegen das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens.
Videos und Bilder als Beweis nicht zugelassen
"Tests" oder "Beweise" der sexuellen Orientierung erklärten die Richter für tabu. Einerseits sei deren Beweiskraft zweifelhaft, andererseits verletzten sie die Menschenwürde. Einer der Asylbewerber hatte einen "Test" angeboten und sich auch bereit erklärt, homosexuelle Handlungen als Nachweis vorzunehmen. Ein zweiter Antragsteller hatte den Behörden eine Videoaufnahme zugeschickt, auf der er bei "intimen Handlungen mit einer Person gleichen Geschlechts" zu sehen sei. Solche Beweise dürften die Behörden nicht akzeptieren, so der EuGH, weil damit ein Anreiz für andere Antragsteller geschaffen werde, solch vermeintliche Nachweise vorzulegen.
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