Als Begründung für diese Entscheidung gab der OGH an, es sei für die Zahlung des Unterhalts ohne Bedeutung, dass das Kind zuvor "von einem Elternteil in einen anderen Staat 'entführt' wurde".
Das Kind hatte vor einem österreichischen Gericht Unterhalt vom Vater beantragt, da es bei der Mutter in Wien lebe, von dieser betreut und versorgt werde und daher auch seinen "gewöhnlichen Aufenthalt", also seinen Lebensmittelpunkt, in der Bundeshauptstadt habe. Aufgrund dessen sei auch ein Gericht in Österreich für die Unterhaltsforderung zuständig.
Nach "Entführung" kein "gewöhnlicher Aufenthalt" gegeben
Der Vater bestritt diese Zuständigkeit jedoch mit der Begründung, im Falle einer "widerrechtlichen Verbringung" könne auch ein längerer Verbleib in einem anderen Staat keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften darstellen.
Dem widersprach jedoch der OGH. Für Unterhaltsangelegenheiten sei es allein entscheidend, ob ein Gericht angerufen wird, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daran könne im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen: Das Kind habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und zu seiner früheren Wohnumgebung, sondern lebt bei der Mutter und wird von ihr betreut. Darüber hinaus habe die Frau auch nicht vor, Wien in nächster Zeit zu verlassen.
Unter diesen Umständen werde ein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien auch dann begründet, wenn der Mutter die Verpflichtung auferlegt wurde, das Kind nach Spanien zurückzubringen.
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