Räuber getötet

Staatsanwalt prüft Schussabgabe des Juweliers

Österreich
08.07.2013 17:00
Jener Juwelier, der am Freitag bei einem bewaffneten Raubüberfall auf sein Geschäft in Wien zur Waffe gegriffen und einen der drei Täter erschossen hatte, muss mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren rechnen. Bei Toten durch Fremdverschulden sei die Einleitung eines Verfahrens obligatorisch, erklärte Thomas Vecsey, Sprecher der Wiener Anklagebehörde, am Montag. Demnach wird von Amts wegen stets geprüft, ob der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt war.

Dies wäre dann der Fall, wenn zweifelsfrei eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Laut Strafgesetzbuch ist eine solche gegeben, wenn der Waffengebrauch der "notwendigen Verteidigung" dient, um einen "gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen abzuwehren". Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Angriff unmittelbar gegen den Schützen oder einen Dritten - etwa einen Angehörigen - gerichtet ist.

Wie Vercsey in diesem Zusammenhang betonte, spielen bei der Beurteilung, ob tatsächlich Notwehr vorliegt, die Aussagen von - idealerweise unbeteiligten - Zeugen und vor allem die Gutachten von Sachverständigen eine entscheidende Rolle. Vor allem die Expertisen des Gerichtsmediziners, der auf den Ergebnissen der Obduktion aufbaut, und des Ballistikers, der anhand des Schusskanals womöglich den Tatablauf rekonstruieren kann, sind dabei meist aufschlussreich. Immense Bedeutung haben natürlich - so vorhanden - auch die Bilder oder Videos aus einer Überwachungskamera.

Notwehr muss gerechtfertigt sein
Lässt sich eine Notwehr-Situation mit den vorhandenen Beweismitteln belegen, ist der Schütze nicht automatisch aus dem Schneider. Die Notwehr muss zusätzlich gerechtfertigt sein. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein sogenannter geringer Nachteil gedroht hätte und die Verteidigung "unangemessen" war. Strafbarkeit wäre also gegeben, wenn das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten wird oder laut Strafgesetzbuch überhaupt eine "offensichtlich unangemessene Verteidigung" vorliegt.

Wie Vecsey darlegte, müsste beispielsweise ein Überfallener möglicherweise dann mit einem Strafprozess rechnen, wenn dieser nach dem Raub dem Täter, der sich bereits von ihm abgewandt und eine geringe bzw. keine Beute gemacht hat, mit einer Waffe in den Rücken schießt. "Bei offensichtlicher Notwehrüberschreitung kommen grundsätzlich alle im Strafgesetzbuch vorgesehenen Delikte zum Tragen", sagte der Staatsanwalt.

Gutachten liegen erst in einigen Wochen vor
Die Frage, ob der Wiener Juwelier gerechtfertigt gehandelt hat, wird vermutlich erst in einigen Wochen, möglicherweise Monaten geklärt werden. Ähnliches gilt für den Taxifahrer, der Anfang Juni im Wiener Bezirk Donaustadt einen 21-Jährigen erschossen hat, der ihn berauben wollte, zumal es in diesem Fall keine Tatzeugen gibt. Bis die benötigten Gutachten in schriftlicher Form vorliegen, vergeht erfahrungsgemäß einige Zeit.

Eine Notwehrsituation hatte die Anklagebehörde einem Trafikanten zugebilligt, der am 4. Jänner 2010 in seinem Geschäft in der Vorgartenstraße in Wien-Leopoldstadt überfallen wurde. Ein Schießsachverständiger konnte damals eindeutig nachweisen, dass der mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole ausgerüstete Täter mit erhobener Waffe auf den Trafikanten zuging und dieser daher von einer für ihn lebensbedrohlichen Situation ausgehen durfte, als er unter der Lade eine Pistole hervorholte und übers Pult hinweg dem Mann in die Brust schoss.

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