Laut OGH-Urteil

Bei Mobbing am Arbeitsplatz haften die Arbeitgeber

Wirtschaft
19.12.2012 12:32
Bei Mobbing am Arbeitsplatz haftet der Arbeitgeber - zumindest, wenn er nicht umgehend einschreitet, wenn einer seiner Arbeitnehmer gemobbt wird. Das geht aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofes in einem aktuellen Fall hervor. Verletzt der Chef die sogenannte Fürsorgepflicht, hat der Gemobbte zudem Anspruch auf Schadenersatz. Das geschieht, wenn der Arbeitgeber sich nicht ernsthaft den Problemen am Arbeitsplatz widmet.

In dem aktuellen Fall hatte sich der Betroffene ausgeschlossen gefühlt, unter anderem, weil er keinen Alkohol mit den Kollegen konsumierte. Daraufhin informierte er den Chef via E-Mail. Dieser wies alle Mitarbeiter auf das Alkoholverbot in der Firma hin und führte zudem ein Mitarbeitergespräch. Des Weiteren wurde der Gemobbte nur mehr mit Kollegen zum Dienst eingeteilt, mit denen er normal zusammenarbeiten konnte.

Bei einem Betriebsausflug erfuhren die Kollegen dann allerdings von der Mail des Gemobbten, die er an den Chef geschrieben hatte. Es folgten stärkere Angriffe gegen den Verfasser, so wurde er etwa als "Kameradensau" und "Verräter" beschimpft. Weitere Besprechungen zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten fanden zwar statt, die Probleme wurden dadurch aber nicht gelöst. Ein angedachter Mediator wurde nie bestellt. Da sich die Situation nicht besserte, erklärte der Gemobbte - nach einem Jahr im Krankenstand - den vorzeitigen Austritt aus seinem Dienstverhältnis.

"Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird"
Laut der Rechtsanwaltskanzlei Eversheds steht dem Arbeitgeber frei, wie er gegen Mobbing schützt. Auf ein bestimmtes Verhalten des Chefs hat der Arbeitnehmer dabei keinen Anspruch. "Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird und unverzüglich erforderliche Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen", hieß es aus der Kanzlei.

Im Verfahren hatte sich der Gemobbte auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt. Da sein Arbeitgeber nicht gegen das Mobbing einschritt, sei er psychisch erkrankt, argumentierte der Gemobbte. Er forderte daher Schadenersatz für Verdienstentgang, Fahrtkostenersatz für Arztfahrten sowie Schmerzensgeld für die erlittene psychische Beeinträchtigung.

Die anfänglichen Gespräche mit den Mitarbeitern waren für das Gericht Beweis für die Ausübung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Aber: Die Verletzung der Fürsorgepflicht sah das Gericht im Nicht-Engagement des Mediators gegeben. Auch in weiterer Folge habe der Arbeitgeber nur halbherzig agiert. Also traf den Arbeitgeber die Schadenersatzpflicht.

"Halbherzige Alibi-Aktionen reichen nicht aus"
"Mobbing unter Kollegen kann vom Dienstgeber nicht länger auf die leichte Schulter genommen werden. Halbherzige Alibi-Aktionen werden in Zukunft nicht ausreichen, um der Fürsorgepflicht nachzukommen", hieß es von der Kanzlei Eversheds dazu. "Bedenkt man die Behandlungskosten, die in Folge psychischer Erkrankungen auf den Arbeitgeber zukommen können, müssen Arbeitgeber gewarnt sein."

Wer bei Mobbing in seinem Unternehmen nicht unverzüglich einschreite und versuche, seine Mitarbeiter ernsthaft zu schützen, setze sich der Gefahr aus, für sämtliche Folgeschäden zu haften, hieß es seitens der Kanzlei.

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