Die im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken des VfGH betreffen einen grundlegenden Mangel: Die beiden Paragrafen zur Section Control - Paragraf 100 der Straßenverkehrsordnung und Paragraf 134 des Kraftfahrzeuggesetzes - würden es offenbar ermöglichen, "dass die Daten sämtlicher Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Wegstrecke befahren - unabhängig von der Begehung einer Verwaltungsübertretung - ermittelt werden".
Anspruch auf Geheimhaltung
Nach dem Datenschutzgesetz habe jedermann Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Beschränkt werden könne dieses Grundrecht nur auf Grund von Gesetzen, in denen die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten "konkretisiert und begrenzt" werden.
Dies ist nach der "vorläufigen Auffassung" des VfGH nicht der Fall: Der Gerichtshof bezweifelt vor allem, dass eine gesetzliche Regelung existiert, aus der sich ergibt, in welchen konkreten Situationen Daten mit Hilfe des automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermittelt werden dürfen.
Vier Section-Control-Zonen in Österreich
Neben dem Kaisermühlentunnel auf der Donauuferautobahn (A22) gibt es zwei weitere Section-Control-Zonen in Österreich, den Wechselabschnitt auf der Südautobahn (A2) und im Liesertal auf der Tauern-Autobahn (A10).
Den Anstoß zur amtswegige Gesetzesprüfung gab die Beschwerde eines Autofahrers, der wegen Schnellfahrens im Wiener Kaisermühlentunnel bestraft wurde.
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