Schadenersatz

ÖAMTC-Tipps bei Verlust von Reisegepäck

Reisen & Urlaub
01.08.2005 10:32
Was tun, wenn das Gepäck wegen eines Fehlers nicht ans Reiseziel mitkommt, sondern auf der Strecke bleibt oder eine andere Destination ansteuert? Erst Samstagfrüh mussten viele Reisende genau das am Flughafen Wien-Schwechat miterleben. Dort war wegen eines Software-Fehlers die Gepäcksortieranlage ausgefallen.

Der ÖAMTC gibt folgenden Rat: "Wenn das Gepäck verspätet ankommt, bieten die Fluglinien grundsätzlich meist zumindest teilweisen Ersatz für die Anschaffung der notwendigsten Gegenstände, wie Toiletteartikel oder Kleidung zur Überbrückung an", so ÖAMTC-Juristin Gabriele Pfeiffer. "Beim Kauf muss man aber mit Feingefühl vorgehen, denn Cocktailkleid und Galaanzug werden sicher nicht ersetzt. Einfaches Kleid, Hemd und Hose müssen ausreichen."

Luftfahrtunternehmen haftet bei Schäden durch Verspätung
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist mit derzeit rund 1.200 Euro begrenzt.

Höchstgrenze rund 1.200 Euro
Das Luftfahrtunternehmen haftet auch für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von derzeit rund 1.200 Euro. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.

Ehestmöglich Anzeige erstatten
"Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck muss der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige erstatten", so die ÖAMTC-Juristin. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

Abschließend rät der ÖAMTC zu einer Reisegepäck-Versicherung, falls teure Designerkleidung oder sonstiger Luxusartikel mitgeführt werden, da der Haftungs-Höchstbetrag ja nicht sehr hoch ist.

Foto: Symbolbild

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