In Zukunft sollen alle Anträge nicht-technische Projektzusammenfassungen enthalten, die unter Wahrung der Anonymität via Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dadurch soll eine erhöhte Transparenz erreicht werden.
Außerdem wird es künftig wohl vier Schweregrade für die Einteilung von Tierversuchen geben: "Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion", "gering", "mittel" und "schwer". "Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion" umfasst Versuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht. Ein geringer Schweregrad liegt vor, wenn kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursacht werden bzw. keine wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere erfolgt. Als Beispiel genannt wird in den Erläuterungen etwa die "Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, die keine nachweisbaren klinischen Auswirkungen haben".
Ein mittlerer Schweregrad umfasst Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen bzw. eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen. Als Beispiele werden die "Schaffung von genetisch veränderten Tieren durch chirurgische Verfahren" genannt sowie "Bestrahlung oder Chemotherapie mit einer subletalen Dosis oder mit einer sonst tödlichen Dosis, jedoch mit Wiederherstellung des Immunsystems, wenn zu erwarten ist, dass die nachteiligen Auswirkungen gering oder mittelschwer sind und kurzfristig auftreten".
Aus für besonders verheerende Versuche
"Schwere" Tierversuche verursachen starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste bzw. eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere. Als Beispiele werden etwa "Elektroschocks, denen das Tier nicht entgehen kann" genannt oder "Modelle mit Induktion von Tumoren oder spontanen Tumoren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine fortschreitende tödliche Krankheit mit lang andauerndem mittelstarkem Schmerz, mittelschweren Ängsten oder Leiden verursachen".
"Tierversuche, die starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursachen, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können" sollen grundsätzlich untersagt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn "wissenschaftlich berechtigte Gründe" vorliegen. Als Beispiel nennt das Ministerium etwa den Ausbruch einer Pandemie.
Europaweite Harmonisiereung
Durch die Novellierung wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die eine europaweite Harmonisierung der Tierversuchsgesetze anstrebt. Im bisherigen TVG bestehende strengere Regeln wie das grundsätzliche Verbot von Tierversuchen für Kosmetikprodukte und von Versuchen an Menschenaffen bleiben laut Wissenschaftsministerium in Kraft. Zudem verweist man seitens des Ressorts auf das weiterhin gültige "3R-Prinzip", wonach Tierversuche grundsätzlich "vermieden, vermindert und verbessert" (englisch: replace, reduce, refine) werden sollen.
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