Urheberrecht

EuGH verbietet Internetfilter gegen Filesharing

Web
24.11.2011 16:30
Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den illegalen Austausch von Musikdateien zwischen Internetnutzern mittels Filtern zu verhindern. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Die Kontrolle des Internets auf sogenanntes Filesharing zwischen einzelnen Computern dürfe unter anderem deswegen nicht vorgeschrieben werden, weil dies auch zur Sperrung von zulässiger Kommunikation führen könne, so das Urteil.

Das Gericht entschied damit gegen die belgische Urheberrechts-Organisation SABAM, die den Provider Scarlet Extended dazu zwingen wollte, Filter gegen den Datenaustausch einzurichten. Damit sollte verhindert werden, dass über sogenannte Peer-to-Peer-Netze - bei denen einzelne Computer miteinander verbunden werden - Musik ausgetauscht und dadurch das Urheberrecht verletzt wird. Filesharing-Protokolle wie BitTorrent werden aber auch für die legale Verbreitung großer Datenmengen genutzt.

"Richtungsweisendes Urteil für Europas Bürger"
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco begrüßte die Entscheidung: "Dies ist ein richtungweisendes Urteil, das Europas Bürger und Unternehmen vor Willkürentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage schützt", erklärte Vorstand Oliver Süme. "Alle Experten sind sich seit Langem einig, dass Internetsperren reine Symbolpolitik sind - technisch sind sie wirkungslos und in wenigen Sekunden zu umgehen." Auch eine Sprecherin der EU-Kommission sagte, das Urteil bringe für eine Neufassung der Richtlinie über geistiges Eigentum "wichtige Klärungen".

Recht auf geistiges Eigentum "nicht schrankenlos"
Das höchste EU-Gericht entschied, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eine allgemeine Überwachung der im Netz übermittelten Informationen verbiete. Das Recht auf geistiges Eigentum sei zwar in der Charta der Grundrechte verankert. Doch bedeute dies nicht, "dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre".

Auch zulässige Inhalte durch Filter bedroht
Die Einrichtung eines Filtersystems führe auch zu einer "qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit" des Internetanbieters. Ihm würde ein "kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes" Informatiksystem auf eigene Kosten aufgezwungen. Zudem verstoße ein solcher Filter gegen den Schutz personenbezogener Daten. 

Zu guter Letzt, so das Gericht abschließend, könne ein Filter möglicherweise nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Daten unterscheiden, wodurch möglicherweise zulässige Inhalte gesperrt werden könnten.

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