OLG-Urteil

17 Klauseln in Bankbedingungen aufgehoben

Österreich
28.09.2011 16:10
Das Oberlandesgericht Wien hat in zweiter Instanz 17 Klauseln in den neuen Allgemeinen Bankbedingungen (ABB) aufgehoben. Diese Klauseln waren mit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) Ende 2009 von vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber laut vorliegendem Gerichtsurteil gegen dieses Gesetz. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums.

Die Verbandsklage auf Unterlassung richtete sich - stellvertretend für die gesamte Kreditwirtschaft - gegen die Bank Austria. Das OLG bestätigte laut VKI vollinhaltlich ein vorangegangenes Urteil des Handelsgerichts Wien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Bank Austria kündigte bereits Revision an.

Zahlungsdienstegesetz sollte Konsumenten schützen
Das neue Zahlungsdienstegesetz trat am 1.11.2009 mit einer Reihe von Neuerungen zum Schutz der Konsumenten in Kraft. So regelt es beispielsweise die Art und Weise, wie Geschäftsbedingungen und Entgelte in Zukunft geändert werden können, die Risikoverteilung für Missbräuche zwischen Kunde und Bank sowie ausufernde Regelungen zum Aufwandersatz. Die Banken hatten bereits im Sommer 2009 ihre ABB an dieses Gesetz angepasst und die Zustimmung ihrer Kunden - durch Stillschweigen - eingeholt.

Der VKI empfahl den Kunden zwar, diesen neuen Bedingungen zuzustimmen, versprach aber zugleich, gegen allenfalls gesetzwidrige Klauseln mit einer Verbandsklage vorzugehen. Das geschah im Hinblick auf 17 problematische Klauseln. Das Oberlandesgericht Wien hat nunmehr die Bank Austria zur Unterlassung der Verwendung all dieser Klauseln verurteilt.

"Haarscharf an der Grenze zur Gesetzwidrigkeit formuliert"
Für den VKI-Juristen Peter Kolba haben die Banken mit ihren ABB-Klauseln "versucht, haarscharf an der Grenze zur Gesetzwidrigkeit zu formulieren. In 17 Fällen haben sie diese Grenze deutlich überschritten".

"Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an. In allen anderen Fällen - etwa den Entgelten für Girokonten - muss die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen kann", illustrierte Julia Jungwirth vom VKI einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen Klauseln. "Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb - eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen." Zu dieser Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden "alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen" zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen verlangt werden - und nicht als "Aufwandersatz" getarnt werden.

VKI appelliert: "Klauseln ändern und Rechtsstreit vermeiden"
Eine Revision wäre für die Bank Austria prinzipiell möglich. "Wir appellieren jedoch an die Banken, die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten, anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr an Rechtssicherheit beitragen", so Kolba.

Bank Austria geht in Revision
Die Bank Austria kündigte allerdings an, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision einzulegen. "Das Erkenntnis wird derzeit noch im Detail analysiert; die Entscheidung, ob der OGH im Hinblick auf einzelne oder alle betreffenden Geschäftsklauseln angerufen wird, ist noch offen", erklärte ein Sprecher des Kreditinstituts in den Nachmittagsstunden.

Unverständlich bleibt der Bank vor allem die Gerichts-Meinung zu den Preisanpassungsklauseln, die als unzulässig erachtet werden. "Nach dieser Rechtsansicht wären die Banken die einzige Branche in Österreich, die ihre Preise nicht im Ausmaß der Inflation anpassen dürfen, obwohl dies in zahlreichen anderen Bereichen gang und gäbe ist und vom VKI auch nicht in Frage gestellt wird" - etwa bei den Mietverträgen, so die Bank.

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