Gemeingefährdung

Mit Schleuder auf Krähen geschossen – Mann verurteilt

Wien
26.05.2011 14:27
Er war frustriert, dass ihm aus heiterem Himmel gekündigt worden war und er machte sich Sorgen um eine von ihm betreute Jungkrähe, die im Garten von Artgenossen attackiert wurde. Deshalb griff im September ein Deutscher zu einer sogenannten Präzisionsschleuder - offensichtlich ohne zu bedenken, dass diese Projektile in das gegenüberliegende Haus einschlagen könnten. Am Donnerstag wurde deswegen der 51-Jährige im Wiener Landesgericht wegen fahrlässiger Gemeingefährdung und Verstoß gegen das Waffengesetz nicht rechtskräftig zu drei Monaten bedingt verurteilt.

Der bisher völlig unbescholtene Mann bemühte sich, von seinem Balkon in einem Hietzinger Grüngebiet die Krähe zu verteidigen. Dabei war er offenbar so konzentriert auf diese Aufgabe, dass er erst aufhörte, seine Schleuder zu gebrauchen, als die Polizei auftauchte. Diese war nämlich vom aufgeschreckten Personal einer Arztpraxis alarmiert worden, wo die per Schleuder abgefeuerten Kugeln die Fassade, aber auch Fenster trafen. Dass das Glas nicht durchschlagen wurde, lag lediglich an der speziellen Thermo-Konstruktion.

Geerbte Waffen dienten nur Dekoration
Bei der anschließenden Hausdurchsuchung fand sich eine größere Anzahl Waffen, die der Angeklagte bereits in den 1980er Jahren von seinem Vater geerbt hatte. Zu seinem Pech wurden die gesetzlichen Vorschriften seit damals mehrmals verschärft und der Deutsche kümmerte sich nie um eine entsprechende Genehmigung bzw. Registrierung. Er verteidigte dieses Versäumnis damit, dass der Großteil nicht schussfähig sei und lediglich zur Dekoration dienen würde.

Einzelrichterin Gerda Krausam fällte zwar einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, wählte aber die Strafhöhe mit drei Monaten auf drei Jahre bedingt ganz bewusst. Dies würde nicht in der Registerauskunft aufscheinen und deshalb dem 51-Jährigen die Jobsuche nicht erschweren. Da dieser drei Tage Bedenkzeit erbat und der Staatsanwalt keine Erklärung abgab, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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