Die Unterlassungserklärung mit Konventionalstrafvereinbarung bedeutet, dass der gewerbliche Vermieter dieses Mietvertragsmuster nicht mehr verwenden darf und dass er sich auch in bereits abgeschlossenen Mietverhältnissen auf die abgemahnten Klauseln nicht mehr berufen darf. Dies ist für die betroffenen Mieter eine wichtige Tatsache, da viele der abgemahnten Klauseln sich finanziell nachteilig auf die Mieter auswirken.
So enthielt der Vertrag beispielsweise überhöhte Verzugszinsen in Höhe von 18 Prozent. In Zukunft dürfen im Falle eines Mietzinsrückstandes nur noch die gesetzlichen Zinsen von 4 Prozent verlangt werden. Insbesondere ist die Verpflichtung, die Wohnung in ausgemaltem Zustand zurückzustellen – und zwar durch einen Fachbetrieb ausgemalt – unwirksam.
Restbetrag von Kaution darf nicht einbehalten werden
Die Klausel über die Verpflichtung, die Vertragserrichtungskosten zu tragen, ist nichtig. Ob bereits bezahlte Vertragserrichtungskosten zurückverlangt werden können, ist im Einzelfall zu überprüfen.
Entgegen der vertraglich unzulässigen Klausel muss die Kaution bei Auszug, sofern die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde, zur Gänze ausgezahlt werden. Es darf kein Restbetrag einbehalten werden. Weitere Einzelheiten zu den abgemahnten Klauseln unter www.ak-tirol.com
Tiroler Krone
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