Nach Bundes-Vorbild

Stadt erweitert Bestimmungen zur Restitution

Wien
05.04.2011 11:56
Die Stadt Wien erweitert ihre Restitutionsbestimmungen nach Vorbild des Bundes. Eine entsprechende Initiative von SPÖ und Grünen soll am Dienstag im Kulturausschuss des Gemeinderates beschlossen werden. Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny betonte am Dienstag, dass mit dieser Weiterentwicklung der Bestimmungen nun eine alle - zeitliche und räumliche - Eventualitäten umfassende Regelung getroffen werde.

In Anlehnung an die 2009 auf Bundesebene durchgeführte Novelle wird der zeitliche Rahmen aus den Sammlungen der Stadt Wien zu restituierenden Kunstgegenständen auf 1933 bis 1945 (bisher 1938 bis 1945) ausgeweitet. Räumlich erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes künftig auf sämtliche Entziehungen im NS-Herrschaftsgebiet - also auch auf außerhalb des heutigen Österreich entzogene Kunstgegenstände.

Regelung umfasst nun alle Eventualitäten
"Mit dieser Novelle unterstreicht die Stadt Wien ihre vorbildliche Restitutionspraxis und setzt einen weiteren Schritt zur lückenlosen Rückgabe von Kunstgegenständen bedenklicher Herkunft", betonte Kulturstadtrat Andreas Mailath-Pokorny (SP) die Bedeutung der Gesetzesnovelle. "Diese Novelle, aber auch die Pflege jüdischer Erinnerungskultur sowie die geplante Umsetzung von Mahnmälern für Deserteure und homosexuelle NS-Opfer, sind Zeichen dafür, dass Wien die vergangenheitspolitische Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus ernst nimmt", freute sich der grüne Kultursprecher Klaus Werner-Lobo.

Sonderfall "Pappenheims Tod"
Seit 1999 wurden von den Sammlungen der Stadt Wien 103.500 Objekte auf ihre Provenienz untersucht und rund 5.500 Objekte aus 60 Sammlungen an ihre rechtmäßigen Eigentümer restituiert. Der auf Wiener Ebene bisher einzige Fall eines Kunstraubes vor 1938 wurde durch den Wiener Gemeinderat als Einzelentscheidung positiv beschlossen: Das Bild "Pappenheims Tod" von Hans Makart war vor 1938 im nationalsozialistischen Deutschland gestohlen geworden. Die Rückgabe an die Rechtsnachfolger stellte 2008 einen Sonderfall außerhalb des bestehenden Wiener Restitutionsgesetzes dar.

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