Die Studentin hatte nach der Pannen-Prüfung bei der Uni um das Prüfungsprotokoll und die Beurteilungsunterlagen angesucht. Sie wurde abgewiesen. Daraufhin legte sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein: Sie monierte, dass es auf ihrem Prüfungsbogen gar keinen Mangel gab.
Das Verwaltungsgericht lehnte aber die Beschwerde ab, ohne zu verhandeln. Weil bei einem „nicht zu vernachlässigenden Teil der Prüfungen die Antworten ersichtlich“ waren. Genau dies rügte der Verwaltungsgerichtshof und gab der Studentin recht: Die Behörde habe es unterlassen, „tragfähige Feststellungen für eine absolute Nichtigkeit“ zu treffen. Heißt: Die Behörde hätte sich den Fall zumindest anschauen müssen.
Die Uni muss nun der Studentin 1350 Euro an Verfahrenskosten zahlen.
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