„Krone“-Auflistung

Kopfschütteln über gültige Corona-Zwänge

Tirol
08.02.2021 17:00

Knapp ein Jahr hält die Corona-Pandemie die Welt in Atem. Teilweise absurde Verordnungen seitens der Politik tragen das Ihrige dazu bei, dass so manche Bürger über Sinn und Unsinn nur den Kopf schütteln können und stinksauer sind. Die „Tiroler Krone“ hat Skurrilitäten gesammelt.

  • Bis inklusive Sonntag galt die Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr, an die sich in den vergangenen Wochen aber kaum jemand gehalten hat. In der Nacht auf Montag trat dann die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft, die nur mehr eine Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr vorsieht. Allerdings mit folgenden Ausnahmen: Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung) sowie familiäre Pflichten, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke. Löchriger gehts eigentlich nicht, denn es kann somit auch weiterhin jeder raus, der Lust dazu verspürt.
  • Die Gastronomie darf auch künftig ihre Lokale nur von außen betrachten, im Inneren herrscht gähnende Leere. Ausnahme: Die Gastronomie im Zug darf offen halten, da eine Ausnahmeregelung für den öffentlichen Verkehr besteht. Somit ergibt sich in den Zügen laut Berichten Bahnreisender folgendes Bild: Im Speisewaggon herrscht Partystimmung ohne Maske, in den Abteilen sitzen Leute brav mit Masken und Abstand. Übrigens: Auch Vinotheken dürfen offen halten, Verkostungen sind nicht erlaubt.
  • Immobilien- und Vermögenstreuhänder will man auch nicht so hart rannehmen, obwohl natürlich die Dienstleistung „nach Tunlichkeit online“ zu machen ist, heißt es in der Verordnung. Aber: Immobilienbesichtigungen sind zulässig, wenn zur Deckung eines Wohnbedürfnisses erforderlich. Wer angibt, eine Immobilie nicht zur Deckung eines Wohnbedürfnisses ansehen zu wollen, dem ist nicht zu helfen.
  • Kinos, Theater, Kabaretts und Konzertsäle bleiben weiterhin zu. Tätigkeiten der Film- und Musikwirtschaft, sprich Produktionen, sind hingegen zulässig.
  • Salzgrotten sind geschlossen, Solarien wiederum dürfen geöffnet haben - reine Geschmacksfrage also.
  • Verwirrend auch die Regelungen bei den Gärtnereien und Floristen. Gartenbaubetriebe zählen zu den Ausnahmen gemäß §5 (4) der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung. Das Betreten der Kundenbereiche ist unter Einhaltung von zusätzlichen Auflagen erlaubt. Bei Gärtnern und Floristen ist der Kundenbereich hingegen tabu. Zulässig sind aber Kundenbesuche. Auch vorbestellte Ware darf abgeholt werden. Freilich machte man im November eine Ausnahme, damit die Branche in der Adventzeit Einnahmen hat, da sie um diese Zeit rund ein Drittel des Jahresumsatzes erwirtschaftet. 
  • Kurios auch die Regelung bei Mischbetrieben im Handel, die sowohl Lebensmittel, Futtermittel, Drogerieartikel als auch andere Produkte wie Spielzeug, Räder, Elektrogeräte verkaufen. Sie dürfen eigentlich nur offen sein für den Verkauf von Lebensmitteln, Futtermitteln, Drogerieartikeln. Beim Blick in so manches große Einkaufszentrum im Raum Innsbruck bekommt man freilich andere Eindrücke. 
  • Sportanlagen, wie zum Beispiel Tennishallen, müssen geschlossen bleiben. Da wäre der Abstand von zwei Spielern nicht nur eine Kuhlänge, sondern eine ganze Kuhherde – dennoch: Tennishallen bleiben weiter zu.
  • Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser dürfen ab heute offen haben. Geschlossen bleiben müssen aber Schaubergwerke oder Museumsbahnen.
  • Testpflicht: Wer ab heute einen Friseurtermin hat, muss einen negativen Test vorzeigen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Wer jedoch einen Zahnarzttermin hat, muss das nicht. Dabei sind Zahnärzte und deren Mitarbeiter wahrscheinlich näher am Kunden, der noch dazu eher keine Maske trägt. Auch bei der Kosmetikerin, im Piercingstudio, beim Tätowierer, Fußpfleger sowie beim Masseur muss man einen negativen Test vorweisen. Für Physiotherapie und medizinische Massagen sind aber keine Tests notwendig.
  • Zum Finale das wohl Kurioseste: Ärzte- und Pflegepersonal in manchen Krankenhäusern müssen sich lediglich einmal wöchentlich einem Coronatest unterziehen, der dann für die ganze Woche Gültigkeit hat. Zum Friseur dürfen sie mit diesem Test nach Ablauf von 48 Stunden aber nicht gehen.
  • Fazit: Einige Verordnungen hat die Politik wohl nicht zu Ende gedacht.

Claus Meinert/Jasmin Steiner, Kronen Zeitung

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