Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof zeigte Erfolg: Der EuGh teilt in seinem Urteil zur Gänze die Rechtsansicht der Gemeinden Koppl und Eugendorf im Streit um die 380-kV-Freileitung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aufzuheben ist, wenn der zugrunde liegende Plan keiner Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen worden ist.
Aufgrund der Beschwerde hat die Europäische Kommission auch ein Verletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet. Darin wird Österreich vorgeworfen, gegen die Verpflichtungen aus der SUP-Richtlinie zu verstoßen, da verabsäumt wurde, hinsichtlich des Netzentwicklungsplans eine SUP durchzuführen.
Der EuGH stellt auch klar, dass eine solche rechtswidrige UVP-Genehmigung durch ein nationales Gericht selbst dann aufzuheben ist, wenn mit dem Bau des Vorhabens bereits begonnen wurde. Für eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der UVP-Genehmigung bestehe nach österreichischem Recht keine gesetzliche Grundlage, lägen im Übrigen auch die sonstigen strengen Voraussetzungen nicht vor. Das Urteil des EuGH vom 25. Juni ist für alle österreichischen Gerichte und somit auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend.
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