Die Versicherung berief sich auf die Vertragsbedingungen: Bei Herzklappenoperationen wird nur gezahlt, wenn das Leiden erst nach dem Abschluss der Versicherung auftritt.
Im konkreten Fall aber dürfte der Mann schon seit Geburt an einer Fehlbildung einer Herzklappe gelitten haben. Was ihm nie aufgefallen ist. Was aber Folgeerkrankungen, wie sie bei dem Patienten auftraten, begünstigt: eine Verkalkung der Herzklappe.
Der Prozess um 250.000 Euro ging bis zum Obersten Gerichtshof, der entschied: Es ist davon auszugehen, dass bei Versicherungsabschluss noch kein "operationsbedürftiger" Herzklappenfehler vorgelegen ist. Der Kunde hat sogar Befunde des Hausarztes vorgelegt. Hier fand sich kein Hinweis auf einen Herzfehler. Daher muss die Versicherung für die Kosten aufkommen.
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