öffentliches Interesse

OGH verteidigt Veröffentlichung des Ibiza-Videos

Politik
06.03.2020 11:41

Das Ibiza-Video darf laut Oberstem Gerichtshof (OGH) weiter verbreitet werden, weil es ein „außergewöhnlich großer Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse“ ist. Mit dieser Begründung hat der OGH eine vom ehemaligen FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung gegen einen Wiener Anwalt in weiten Teilen aufgehoben, der als mutmaßlicher Hintermann des Ibiza-Videos gilt.

Deshalb darf das berühmte Video vorerst weiterverbreitet und vorgespielt werden, weil es eine „Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins Gudenus‘ als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter“ ermögliche, wie die Rechtsvertreter des Ibiza-Anwalts, Andreas Frauenberger und Richard Soyer, in einer Aussendung am Donnerstag mitteilten.

Ihrem Klienten sei jedoch weiterhin untersagt, Ton- und Bildaufnahmen des ehemaligen FPÖ-Klubobmannes herzustellen, wenn sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet. Der OGH hält ferner fest, dass damit keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der historischen Aufnahme des Videos getroffen worden sei.

Auf dieser Couch in der Ibiza-Villa nahm der größte Polit-Skandal Österreichs seinen Lauf. (Bild: Zwefo)
Auf dieser Couch in der Ibiza-Villa nahm der größte Polit-Skandal Österreichs seinen Lauf.

OLG sah Persönlichkeitsrecht verletzt
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte zuvor die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen bestätigt, vor dem Gudenus die Einstweilige erwirkt hatte. Wie das Landesgericht nahm auch das OLG an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video habe. Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, sei die Veröffentlichung des Videos rechtswidrig.

Johann Gudenus, damals noch als FPÖ-Klubobmann, anlässlich einer Parteisitzung 2018 (Bild: APA/Hans Punz)
Johann Gudenus, damals noch als FPÖ-Klubobmann, anlässlich einer Parteisitzung 2018

OGH hat andere Sichtweise als Wiener Oberlandesgericht
Das OLG kam auch in Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu dem Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ war. Auch die Art der Weitergabe sei „im besonderen Maße geeignet“ gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Diese Ansicht teilte der OGH nicht.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele
Vorteilswelt