öffentliches Interesse

OGH verteidigt Veröffentlichung des Ibiza-Videos

Politik
06.03.2020 11:41

Das Ibiza-Video darf laut Oberstem Gerichtshof (OGH) weiter verbreitet werden, weil es ein „außergewöhnlich großer Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse“ ist. Mit dieser Begründung hat der OGH eine vom ehemaligen FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus erwirkte einstweilige Verfügung gegen einen Wiener Anwalt in weiten Teilen aufgehoben, der als mutmaßlicher Hintermann des Ibiza-Videos gilt.

Deshalb darf das berühmte Video vorerst weiterverbreitet und vorgespielt werden, weil es eine „Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins Gudenus‘ als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter“ ermögliche, wie die Rechtsvertreter des Ibiza-Anwalts, Andreas Frauenberger und Richard Soyer, in einer Aussendung am Donnerstag mitteilten.

Ihrem Klienten sei jedoch weiterhin untersagt, Ton- und Bildaufnahmen des ehemaligen FPÖ-Klubobmannes herzustellen, wenn sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet. Der OGH hält ferner fest, dass damit keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der historischen Aufnahme des Videos getroffen worden sei.

OLG sah Persönlichkeitsrecht verletzt
Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatte zuvor die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen bestätigt, vor dem Gudenus die Einstweilige erwirkt hatte. Wie das Landesgericht nahm auch das OLG an, dass der beklagte Rechtsanwalt Zugriff auf dieses Video habe. Da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ohne Zustimmung aufzunehmen und Dritten zugänglich zu machen, sei die Veröffentlichung des Videos rechtswidrig.

OGH hat andere Sichtweise als Wiener Oberlandesgericht
Das OLG kam auch in Hinblick auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu dem Ergebnis, dass die Methode der Informationsbeschaffung „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ war. Auch die Art der Weitergabe sei „im besonderen Maße geeignet“ gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen. Diese Ansicht teilte der OGH nicht.

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