Prüfende Schritte

Detektive überwachen Krankenstand

Nachrichten
07.01.2020 11:05

Wer heute den Verdacht erregt, Krankenstandmissbrauch zu betreiben, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber prüfende Schritte einleitet. Hierzu zählt ebenfalls, dass ein Detektiv die Wege des Arbeitnehmers im Krankenstand überprüft. Doch auch hier gibt es Grenzen.

Auch wenn es auf den ersten Blick seltsam erscheinen mag - Arbeitgeber lassen Arbeitnehmer häufiger von Detektiven überwachen, als das gemeinhin angenommen wird. Viel mehr gehört das heute zum Kerngeschäft vieler Detekteien. Das dies nicht nur in Österreich so ist, zeigt ebenfalls die Lentz Gruppe, die mit Detekteien in Frankfurt, aber auch in Leipzig oder Düsseldorf ein ähnliches Aufgabenprofil aufweist. Zu deren Kompetenzen zählt zwar noch vieles andere ebenso, doch die Investigation von Arbeitnehmern, die auffällig oft krank sind, gehört stets dazu.

Insgesamt ist jedoch so, dass viele der Fälle gar nicht erst an die Öffentlichkeit kommen. So ist nicht immer auch das, was bei der Überwachung herauskommt, ein Grund zur Kündigung. Denn grundsätzlich bedeutet der Krankenstand nicht, dass sich der Erkrankte in den eigenen vier Wänden aufhalten muss und im Bett zu liegen hat. Jemand, der an Burn-out leidet, kann durchaus
auf ein Rockkonzert gehen. Schließlich steht das nicht im Widerspruch zu seiner Krankheit und kann darüber hinaus der Genesung noch zuträglich sein. Dennoch sollte sich der Betroffene vom Arzt stets eine Erlaubnis einholen, bevor auf eigenen Faust etwas Derartiges umgesetzt wird.

Doch was dürfen sich die Detektive im Einsatz erlauben?
Denn irgendwo beginnt die Menschenwürde und eine legitime Kontrolle endet. So ist es als Beispiel bei unseren Nachbarn in Deutschland nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber lediglich das „Gefühl“ hat, das der Angestellte Krankenstandmissbrauch betreibt. Er muss Beweise für seine Annahme erbringen. Das jedoch, sieht man in der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer hierzulande anders. Denn wenn es erst einen Beweis für einen Einsatz bräuchte, wäre dieser bereits unnötig. Schließlich gehöre das Beobachten zum Arbeitsverhältnis dazu. Insofern bedarf es eines konkreten Verdachts, um eine Ermittlung durch den Detektiv einzuleiten.

Die Möglichkeiten sind hier jedoch aufgrund der Privatsphäre eingegrenzt. So ist ein Ermittler nicht berechtigt, in die Wohnung des Arbeitnehmers einzudringen. Lediglich das Beobachten und Kontrollieren sind in diesem Kontext erlaubte Mittel. Somit muss sich der Detektiv stets außerhalb der Wohnung, des Grundstücks oder des Hauses aufhalten. Allerdings ist es möglich, den betreffenden Mitarbeiter via Kamera oder GPS-Sender zu überwachen. Alles unter der Prämisse, das die Menschenwürde dabei nicht verletzt wird. Das ist freilich Interpretationssache. Zudem muss eine Zustimmung des Betriebsrates vorliegen.

Grundsätzlich zeigt sich, dass eine Überwachung technisch zwar hochwertig umgesetzt werden kann, am Ende aber immer auch eine datenschutzrechtliche Prüfung stattfinden muss. Denn der Einsatz muss arbeitsrechtlich zulässig sein, sonst hat er keinen Bestand. So kann als Beispiel mit einem GPS-Tracker ein lückenloses Bewegungsprofil erstellt werden. Ob das Datensammeln jedoch auch zulässig war, muss dann geklärt werden. Zwar geschieht die Datenerhebung nicht aus Willkür, sondern soll helfen, illegale Machenschaften aufzudecken. Dennoch gilt es sich auch in diesem Rahmen, an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Darüber hinaus lohnt sich ein solcher Aufwand natürlich nur, wenn die Kosten für den Aufwand den möglichen Schaden mindern.

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