Angeklagter enthaftet

Freispruch in Mordprozess um erschlagenen Wiener

Wien
17.12.2019 19:38

Ein 41 Jahre alter Mann ist am Dienstagabend am Wiener Landesgericht vom Vorwurf freigesprochen worden, Julius U. am 13. Mai 2019 aus Habgier in dessen Wohnung in Wien-Fünfhaus vorsätzlich getötet zu haben. Vier Geschworene folgten der Mordanklage, vier Laienrichter glaubten allerdings dem Angeklagten, der versichert hatte, den 89-Jährigen müsse ein unbekannter Einbrecher umgebracht haben.

Bei Stimmengleichheit ist zugunsten des Angeklagten vorzugehen, die Mordanklage war damit vom Tisch. Der ungarische Staatsbürger wurde noch am Dienstagabend enthaftet. „Jetzt fährt er heim und feiert mit seiner Familie“, verriet Verteidiger Erich Gemeiner. Der Staatsanwalt meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, der Freispruch ist damit nicht rechtskräftig.

Angeklagter: „Hatte keinen Grund, ihm das Leben zu nehmen“
Den Angeklagten hatten Indizien belastet. Für den Verteidiger handelte es sich dabei um „Annahmen, wie es gewesen sein könnte“, wie er in seinem Eingangsplädoyer ausführte. „Schlüssige Beweise“ könne der Staatsanwalt aber nicht bieten, meinte Gemeiner. „Wir hatten ein sehr gutes Verhältnis. Er war so etwas wie ein Ersatzvater für mich“, bemerkte der 41-Jährige über den Getöteten. Er habe keinen Grund gehabt, diesem das Leben zu nehmen.

Opfer wollte Angeklagtem 20 Prozent seines Vermögens vermachen
Der Staatsanwalt beschrieb den 41-Jährigen als berechnend und auf den eigenen Vorteil bedacht. Dieser habe den vermögenden 89-Jährigen „als Sprungbrett in ein besseres Leben gesehen“. Der 89-Jährige habe den Ungarn finanziell unterstützt und sogar in seinem Testament bedacht. 20 Prozent des Vermögens hätte der 41-Jährige bekommen sollen. „Das war ihm zu wenig“, führte der Staatsanwalt aus. Der Angeklagte habe auf die Eigentumswohnung des 89-Jährigen gespitzt. Die habe ihm der Mann aber nicht vermachen wollen. Der 41-Jährige bekam lediglich ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Deswegen soll es immer wieder zu Auseinandersetzungen und nach Überzeugung des Anklägers letzten Endes zu einem tödlichen Streit gekommen sein. Der 89-Jährige habe nämlich partout sein Testament nicht ändern wollen. Der Staatsanwalt betonte, dass nur der Angeklagte als Täter infrage komme. Dieser habe sich am Tag nach dem Mord nach Ungarn abgesetzt und seine Wiener Wohnung aufgelöst. Keine andere Person hätte ein Motiv gehabt. An der Wohnungstür des Opfers hätten sich keine Einbruchsspuren gefunden, also müsse der 89-Jährige seinen Mörder gekannt und in die Wohnung gelassen haben. Schließlich seien am Pyjama des Toten DNA-Spuren des 41-Jährigen entdeckt worden. „Der Angeklagte war frustriert. Er war enttäuscht. Nichts hat so funktioniert, wie er es sich vorgestellt hat“, hielt der Staatsanwalt fest.

Angeklagter will Einbrecher Zweitschlüssel gegeben haben
Der Darstellung des Angeklagten zufolge soll ein Einbrecher den 89-Jährigen auf dem Gewissen haben. Diesen habe die Haushälterin des 89-Jährigen - eine um 56 Jahre jüngere Serbin - organisiert, um sich mit diesem die Wertsachen des alten Mannes unter den Nagel zu reißen. Er selbst habe sich dazu hinreißen lassen, sich insofern als Helfer zu beteiligen, als er der Haushälterin ein paar Gefallen tat. Er habe nämlich mit der Haushälterin ein sexuelles Verhältnis gehabt.

Der 41-Jährige behauptete, die Haushälterin habe ihm Zweitschlüssel zur Wohnung und eine Skizze mit den bezeichneten Orten übergeben, an denen Julius U. Wertgegenstände versteckt hatte. Damit sei er dann zum Westbahnhof gefahren und habe beides dem Einbrecher - ein schwarz gekleideter Mann mit einer schwarzen Stirnkappe, mutmaßlich Serbe, Name unbekannt - überlassen und diesen zur Wohnung des 89-Jährigen chauffiert. Während der alte Mann schlief, sei der Unbekannte in die Wohnung gegangen. Doch beim Durchsuchen der Räumlichkeiten sei Julius U. aufgewacht und vom Eindringling getötet worden, mutmaßte der Angeklagte. Er habe vom Mord erst am nächsten Tag aus den Medien erfahren.

Kritik an Schwurgerichtsbarkeit
Weshalb vier Geschworene dieser Version folgten, blieb unklar. Ein Wahrspruch der Geschworenen bedarf keiner näheren Begründung. Daher verwies der vorsitzende Richter nach der Verkündung des Wahrspruchs lapidar auf die Entscheidung der Laienrichter. Kritiker der Schwurgerichtsbarkeit fordern seit vielen Jahren eine Gesetzesänderung, die Feststellungen von Geschworenen zur Schuldfrage einsehbarer und besser überprüfbar macht.

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