NoVA, Steuer und mehr

Das ändert sich 2020 für Auto- und Motorradfahrer

Motor
31.12.2019 12:00

Das neue Jahr 2020 bringt eine Menge Neuerungen für motorisierte Teilnehmer am Straßenverkehr. Bei den meisten geht es ums Geld. Aber die gute Nachricht ist: Es wird nicht in jedem Fall teurer. Es gibt eine Reihe Fahrzeuge, für die beim Kauf künftig weniger NoVA zu zahlen ist. Hier die Änderungen im Überblick (Quelle ARBÖ und ÖAMTC).

(Bild: kmm)

Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Ab 1. Jänner wird die Normverbrauchsabgabe durch eine neue Formel ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist künftig das WLTP-Messverfahren (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure), wodurch Verbrauch und CO2-Ausstoß realitätsnäher, aber auch höher als beim bisherigen NEFZ-Zyklus ausfallen. Dies hätte einen Anstieg der NoVA bedeutet. Um eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der Autofahrer zu vermeiden, wurde die NoVA-Berechnung auf neue Beine gestellt: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wird künftig 115 abgezogen, das Ergebnis wird durch 5 geteilt, was den Steuersatz in Prozent ergibt. Die Neuberechnung gilt für alle Autos bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht, die nach dem 31.12.2019 erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(CO2 g/km-115):5 = Steuersatz in Prozent

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 275 g/km sind zusätzlich 40 Euro pro Gramm zu bezahlen. Die so errechnete Steuer ist ab 1.1.2020 um den Abzugsposten von 350 Euro zu reduzieren.

Für Motorräder gilt folgende Formel: CO2 in g/km minus 55 dividiert durch 4 (gerundet auf vollen Prozentsatz, Höchstgrenze 20%).

Als Übergangsregelung für die Änderungen bei der NoVA gilt folgendes: Wenn ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und die Lieferung des Fahrzeugs vor dem 1. Juni 2020 erfolgt, kann zwischen einer Berechnung der NoVA nach der alten Rechtslage (CO2-Emissionen lt. NEFZ inkl. alter Formel bei Pkw und Kombis bzw. Hubraum als Basis für die NoVA bei Krafträdern) oder der neuen Rechtslage gewählt werden.

Motorbezogene Versicherungssteuer
Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer kommt es bei Erstzulassungen für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen ab 1.10.2020 zu einer Änderung der Berechnungsmethode. Zusätzlich zur Motorleistung wird künftig auch der CO2-Ausstoß herangezogen, wodurch Autokäufer zum Umstieg auf verbrauchsärmere Fahrzeuge motiviert werden sollen:

(kW-65)x0,72 + (CO2 g/km-115) x 0,72 = monatliche Belastung

Beginnend mit 01. Jänner 2021 ist für neu zugelassen Pkw eine jährliche Verschärfung der motorbezogenen Versicherungssteuer geplant. Diese Verschärfung kann allerdings auch ausgesetzt werden. Die hier beschrieben Formel gilt also nur bis 31.12.2020.

Bei Motorrädern, die vor dem 01. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurden, errechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer nach dem Hubraum (30 Cent pro Kubikzentimeter pro Jahr). Für Motorräder, die danach zugelassen werden, berechnet sich die Steuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen (Hubraum minus 52 x 0,014 + CO2 in g/km minus 52 x 0,2).

Für reine Elektrofahrzeuge ergibt sich eine komplette Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer - dies gilt aber nicht für Range-Extender- und Hybrid-Pkw.

Sind mehrere Fahrzeuge, die der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, unter einem Wechselkennzeichen zugelassen, ist nur für jenes Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer zu zahlen, das die höchste Steuerlast hat. Für Fahrzeuge, die vorwiegend für die persönliche Fortbewegung von Menschen mit Behinderungen verwendet werden, ist ebenfalls eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer vorgesehen.

Sachbezugswerte
Für privat genutzte Dienstwagen ändern sich aufgrund der Umstellung auf den WLTP-Testzyklus auch die CO2-Grenzen: Ab 1.4.2020 ist bis zu einem CO2-Ausstoß von 141 Gramm pro Kilometer 1,5 % des Anschaffungswertes fällig. Fahrzeuge mit einem höheren CO2-Ausstoß werden mit 2 Prozent des Anschaffungspreises besteuert.

Weiterhin sachbezugsbefreit sind Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.

Verpflichtende Ausweisung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß
Autoimporteure und -händler sind verpflichtet, für alle Fahrzeugmodelle auf Werbe- und Verkaufsunterlagen die Kraftstoffart, den CO2-Ausstoß und Verbrauch des Fahrzeugs, gemessen nach dem WLTP-Messzyklus, anzugeben. Der offizielle Verbrauch ist in Liter je 100 Kilometer, in Kilogramm je 100 Kilometer (bei Gasfahrzeugen) und in Kilowattstunde je 100 Kilometer (bei Stromfahrzeugen) anzugeben.

Vignette 2020
Die Vignette 2020 ist himmelblau, und sowohl als Klebevariante als auch in digitaler Form in allen 91 ARBÖ-Prüfzentren erhältlich.

Die Tarife für 2020 im Überblick:

Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t):
10-Tages-Vignette: 9,40 Euro
2-Monats-Vignette: 27,40 Euro
Jahresvignette: 91,10 Euro

Motorräder (einspurige Kfz):
10-Tages-Vignette: 5,40 Euro
2-Monats-Vignette: 13,70 Euro
Jahresvignette: 36,20 Euro

Vignettenpflicht gilt in Österreich für Pkw, Motorräder und leichte Wohnmobile. Wer ohne ein gültiges Pickerl erwischt wird, hat eine Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro zu bezahlen. Gültig ist die neue Jahresvignette bis 31. Jänner 2021. Die Jahresvignette 2019 behält noch bis 31. Jänner 2020 ihre Gültigkeit.

Weiters benötigen alle dreirädrigen Fahrzeuge künftig eine Vignette für Motorräder bzw. einspurige Kfz und nicht wie bisher ein Pkw-Pickerl.

Vignettenbefreiung
Bereits mit 15. Dezember tritt die Vignettenbefreiung für ausgewählte Abschnitte im Asfinag-Netz in Kraft. Konkret ist künftig auf folgenden Strecken keine Maut fällig:

A1, Westautobahn, zwischen Grenze Walserberg und Salzburg Nord
A7, Mühlkreisautobahn, zwischen Bypassbrücke Hafenstraße und Urfahr
A12, Inntal-Autobahn, zwischen Grenze Kiefersfelden und Kufstein Süd
A14, Rheintal-Autobahn zwischen Hörbranz und Hohenems

Erhöhung der Kurzparkgebühr in Wien
Ab 1. Jänner wird die Parkometerabgabe um 5 Cent pro halbe Stunde Abstellzeit erhöht. Die neuen Tarife im Überblick:

30 min: Preis neu: 1,10 Euro
60 min: Preis neu: 2,20 Euro
90 min: Preis neu: 3,30 Euro
120 min: Preis neu: 4,40 Euro

Parkscheine mit einem bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Tarif können sechs Monate lang - also bis Ende Juni 2020 - weiter verwendet werden.

Änderung Begutachtungsintervall für Motorräder
Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue Begutachtungsintervall 3-2-1. Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach drei Jahren, anschließend nach zwei Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung.

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(Bild: kmm)



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