EuGH zu Fall in Tirol:

Zu viel Willkür bei Massagestudio-Sperre

Nachrichten
09.05.2019 06:00
Die Tiroler Polizei schloss vor eineinhalb Jahren ein Massagestudio, weil der Verdacht auf illegale Prostitution bestand. Die Betreiberin erhob daraufhin eine Beschwerde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die Vorgangsweise tatsächlich problematisch, weil die Schließung nicht ausreichend begründet worden war.

Die Polizei war der Überzeugung, dass den Kunden sexuelle Dienste angeboten werden – konkret Nackt- und erotische Massagen. Dazu hätte das Studio in Innsbruck über eine Betriebsbewilligung als Bordell verfügen müssen. Daher beschlossen die kontrollierenden Polizisten, das Massagestudio noch am selben Tag zu schließen. Die Inhaberin wurde unmittelbar davor mündlich informiert, allerdings erhielt sie weder eine Bestätigung über die Schließung noch eine dokumentierte Begründung für die gesetzte Maßnahme.

Maßnahmenbeschwerde
Die Frau erhob daraufhin eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf Feststellung, dass die Schließung rechtswidrig war. Dieses wiederum ersuchte den EuGH um Auslegung des Unionsrechts. Gemäß dem Urteil sehen die EU-Richter die österreichische Regelung als problematisch an. Denn im vorliegenden Fall erlaube diese, „einen Betrieb ohne jede schriftliche und dem Adressaten mitgeteilte Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu schließen“. Zugleich verlange man aber, dass die betroffene Person den Antrag auf Widerruf einer Schließung genau begründet.

Zu wenig Information für die Studiobetreiberin
Vereinfacht gesagt: Wem nicht mitgeteilt wird, was ihm eigentlich genau vorgeworfen wird, der kann auch nur schwer seine Rechte verteidigen und entscheiden, ob er das zuständige Gericht anrufen solle. Hier würden daher „weder die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle noch die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt“, wie sie in der EU-Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrecht gewährleistet würden, hielt der EuGH fest. Fortsetzung in der Causa folgt.

Andreas Moser

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