Braucht man pro Monat mehr als 160 Stunden Betreuung, befindet man sich in Pflegestufe 4 und erhält 677,60 Euro Pflegegeld. So auch eine 91-jährige Linzerin. Beim Blick auf ihr Konto dann der Schock: Aus unerfindlichen Gründen bekam die hochbetagte Dame nurmehr 451,80 Euro ausbezahlt – diesen Betrag bekommt man, wenn man mehr als 120 Stunden Betreuung pro Monat braucht und sich daher in Pflegestufe 3 befindet. Weil die Tochter der Pensionistin nicht verstand, warum das Geld ihrer Mutter einfach gekürzt wurde und sie von der Pensionsversicherungsanstalt keine ordentliche Antwort bekommen hatte, wandte sie sich an die Arbeiterkammer.
Wiederanhebung des Geldes von AK erkämpft
Die Rechtsexperten der AK prüften den Fall, waren erstaunt: Der Pflegebedarf der Frau hatte sich in keinster Weise verringert, die Zurückstufung war rechtswidrig. Die AK brachte eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bescheid ein, mit Erfolg: Auch der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass der Pflegebedarf unverändert hoch war. In einem gerichtlichen Vergleich wurde das Pflegegeld daher wieder auf Stufe 4 erhöht. „Leider sind wir immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen Pflegebedürftige zu niedrig eingestuft werden oder das Geld einfach ohne Grund gekürzt wird“, so AK-Präsident Johann Kalliauer.
So wird der Pflegebedarf in der Praxis ermittelt
Der Pflegebedarf wird durch einen Arzt des Pensionsversicherungsträgers oder durch eine Pflegefachkraft im Rahmen eines Hausbesuches festgestellt – hier sollte unbedingt eine Vertrauensperson anwesend sein. Bei Problemen kann man sich an die AK wenden.
Lisa Stockhammer, Kronen Zeitung
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