„Codex Iuris Canonici“

Unsere Kirche hat ihre eigenen Gesetze…

Salzburg
04.03.2019 09:05
1,285 Milliarden Menschen weltweit sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche. Für sie gilt grundsätzlich der „Codex Iuris Canonici“ (zu deutsch: „Kodex des kanonischen Rechts“). Dieses universale Gesetzbuch gibt die rechtlichen Grundregeln vor. Im Hinblick auf die Causa Schwarz gibt die „Krone“ einen Einblick.

Papst Johannes Paul II hat das nun gültige Gesetzbuch 1983 herausgegeben. Der Vorläufer stammt aus dem Jahr 1917. Davor gab es rechtsverbindliche Texte, die zum Teil Jahrhunderte alt waren – sogar noch vor der Zeit des Mittelalters.
Zum Vergleich: Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), unser ältestes Gesetzbuch, entstand 1812 und ist nun 207 Jahre alt.
Jedenfalls bildet der Kodex das Grundgerüst für das Kanonische Recht. Dieses gibt den Rahmen vor, in welchem sich das Leben der Glaubensgemeinschaft vollzieht. Es setzt somit Grenzen für die pastorale Tätigkeit von kirchlichen Organen und schützt den kirchlichen Sendungsauftrag. So erklären es Kirchenrechtler. Einfacher: Er gibt vor, was Gläubige und Würdenträger dürfen, damit das kirchliche Leben möglich ist.

Kodex regelt das Leben in und mit der Kirche
In 1752 Canones (quasi Paragrafen) und sieben Bücher ist der Kodex unterteilt. Beispielsweise beschreibt das Buch II „Volk Gottes“ Rechte und Pflichten der Gläubigen, das Buch V behandelt das „Kirchen-Vermögen“, während Buch VI „Strafbestimmungen“ benennt. Es gibt auch bemerkenswerte Passagen, wie der Can.99: „Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.“

Eine „bischöfliche Visitation“ wird ab Can.396 beschrieben: So muss ein Bischof „wenigstens alle fünf Jahre“ die gesamte Diözese visitieren – ein üblicher Vorgang. Eine „Apostolische Visitation“, wie die derzeitige in der Diözese Gurk-Klagenfurt, beauftragt aber der Papst direkt. Befugnisse und Auftrag werden dabei im Ernennungsdekret definiert.
Das Kirchenrecht weist zudem Parallelen zur staatlichen Rechtsordnung auf: Es existiert ein eigenes Kirchengericht, so wie es auch eigene Richter, Richterinnen und Anwälte und Anwältinnen gibt – es ist also keine reine Männerdomäne.
In Salzburg ist das Diözesan- und Metropolitangericht im Bischofshaus am Kapitelplatz angesiedelt. Im Prinzip geht es wie bei staatlichen Verfahren zu, nur mit anderen Bezeichnungen.

Kirchen-Richter müssen Latein beherrschen
Ein Unterschied etwa ist die Sprache: Alle Kirchen-Richter müssen Latein beherrschen, da es – wie in der Justiz – um den Gesetzeswortlaut geht. Prozesse sind generell nicht öffentlich, da sie meist höchst-private Bereiche betreffen – Beispiel: Ehenichtigkeitsverfahren.
Strafverfahren gibt es genauso, nur werden sie sehr selten durchgeführt. Die Tatbestände reichen von Straftaten gegen die Einheit der Kirche über Amtsanmaßung und Amtspflichtverletzung bis zu Straftaten gegen besondere Verpflichtungen (Zölibat) oder gegen Leben und Freiheit des Menschen, wie der Can.1398: „Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.“ Ein solches Verfahren ist Kirchenrechtlern hierzulande übrigens nicht bekannt. Überhaupt sind nicht alle im Kodex beschriebenen Regeln praktisch durchführbar.

Kirchen-Gesetze dürfen sich aber nicht über jene des Staates stellen, wie im Staatsgrundgesetz Art.15 beschrieben: „Jede Kirche, verwaltet innere Angelegenheiten selbst, ist aber auch den Staatsgesetzen unterworfen.“

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