Unverständlich war für einen Leser die Entscheidung der Krankenkasse, seine Behandlung in einem Rehabilitationszentrum nicht fortzusetzen. Diese sei abgelehnt worden, ohne dass er begutachtet worden sei, wandte sich der Niederösterreicher an uns. Letztlich wurde dank der Ombudsfrau doch noch eine Lösung gefunden!
Der Niederösterreicher, angewiesen auf den Rollstuhl, musste wegen einer Art „Beule“ an seinem Gesäß behandelt werden. Zuerst wurde diese als Abszess therapiert, dann kam er in das Rehabilitationszentrum. Später stellte sich die „Beule“ allerdings als entarteter Schleimbeutel heraus, für dessen Operation Franz F. vorübergehend wieder in ein Spital kam. „Mit der Auflage, dass ich danach wieder rücktransferiert werde“, schrieb er uns. Doch danach lehnte seine Krankenkasse eine Verlängerung des Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum ab. Der Leser wandte sich an verschiedene Stellen, wurde mit seinem Begehren jedoch abgewiesen: „Ich solle ins nächste Krankenhaus gehen“, habe es geheißen, gleichzeitig sei er von den Medizinern an ebenjenes Rehabilitationszentrum verwiesen worden.
Die Ombudsfrau fragte bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse nach. Die Behandlung - eine Wundversorgung - sei eine Krankenbehandlung, für die grundsätzlich Spitäler zuständig seien, teilte man uns mit: Deshalb sei der Aufenthalt im Reha-Zentrum nicht verlängert worden. Letztlich entschied man in diesem Fall aber doch für den Versicherten: Herr F. darf seine Behandlung im Rehabilitationszentrum fortsetzen!
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