In einem Fall hatte sich ein Wiener Gastronomie-Betreiber darüber beschwert, dass die gesetzlichen Formulierungen zu den Abgrenzungen zwischen den Räumen nicht der Verfassung entsprechen würden. Gerichtspräsident Gerhart Holzinger dazu: "Die Regelung solle Nichtraucher davor schützen, während des Besuchs eines Gastronomiebetriebs gesundheitsgefährdendem Tabakrauch ausgesetzt sein zu müssen." Dies sei "ausreichend klar".
Räume müssen durch Türe getrennt sein
Der VfGH stellt außerdem klar, dass der Nichtraucher-Raum durchaus an das Raucher-Zimmer angrenzen darf. Getrennt sein müssen die beiden Räume durch eine Türe, die jedoch nicht ständig offen gehalten werden darf. Im Klartext: Es ist zumutbar, wenn die Tür hin und wieder aufgeht, ein Türrahmen alleine reicht aber nicht aus, um dem Gesetz zu entsprechen.
Rauchverbot in Lokalen: Die Regelungen findest du in der Infobox.
Die zweite Beschwerde kam vom Wirt eines Lokals in einem Einkaufszentrum. Er war gestraft worden, weil sein Personal nicht genug auf das generelle Rauchverbot hingewiesen und sogar teilweise Aschenbecher aufgestellt habe. Die verhängte Buße von 300 Euro veranlasste den Mann, sich ans Höchstgericht zu wenden.
Inhaber trägt volle Verantwortung
Der VfGH gab seinen Bedenken jedoch nicht statt. Es liege im Verantwortungsbereich des Inhabers, alle Vorkehrungen zu treffen, dass für Raucher das Verbot deutlich erkennbar sei: "Raucher sollen davon abgehalten werden zu rauchen bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre zu rauchen."









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