Aus für "Gebühren"

Beamter klagt auf Zulage - VfGH kippt kompletten Erlass

Österreich
23.10.2009 11:36
Die Regierung bekommt bei den Verhandlungen über ein neues Beamten-Dienstrecht ein unverhofftes Druckmittel in die Hand. Der Verfassungsgerichtshof hat die geltende Regelung für die sogenannten Nebengebühren, die das Gehalt der öffentlich Bediensteten oft gehörig auffetten, mit wenigen Ausnahmen aufgehoben. Nimmt das Parlament innerhalb eines Jahres keine gesetzliche Änderung vor, dürfen diese Zuwendungen an die Beamten nicht mehr ausgeschüttet werden.

Basis für das Urteil des VfGH, das am Freitag von Präsident Gerhart Holzinger (Bildmitte) öffentlich präsentiert wurde, war ausgerechnet die Beschwerde eines Finanzbeamten wegen der Nicht-Zuerkennung einer "Betriebsprüferzulage".

Im Rahmen dieser Prüfung kamen die Juristen des VfGH zu dem Schluss, dass der komplette Erlass des Finanzministers, der die Vergabe dieser Nebengebühr regelt, nicht der Verfassung entspricht. Er wurde aufgehoben und laut Holzinger sind sämtliche Zuwendungen dieser Art, die ohne gesetzliche Determinierung vergeben werden, nicht verfassungskonform.

Nur die im Gesetz verankerten Zulagen bleiben
Wie viele Nebengebühren daher ihre Gültigkeit verlieren, konnte der VfGH-Präsident nicht sagen. Es liege jedoch nahe, dass es noch eine Reihe weiterer gebe. Ausdrücklich nicht vom Spruch des Höchstgerichts erfasst sind jene Gebühren, die taxativ im Gesetz aufgelistet sind und nicht auf Erlässen oder "verwaltungsintern festgelegten Praktiken" beruhen. Jedenfalls bestehen bleiben damit unter anderem Überstundenvergütung, Sonntags- und Feiertagsentschädigung, Jubiläumsgeld, Mehrleistungszulage, Gefahrenzulage und Fahrkostenzuschuss.

"Ökonomischer Effekt nicht zu untersetzen"
Für Holzinger handelt es sich bei diesem Fall zwar um eine auf den ersten Blick spröde Materie, die aber ein essenzielles rechtsstaatliches Problem sei. Nicht zu unterschätzen sei auch der "ökonomische Effekt" für die betroffenen Beamten.

Für die Reparatur zuständig ist nach Angaben des Präsidenten das Bundeskanzleramt. Dieses hat dafür zu sorgen, dass bis 31. Oktober 2010 eine Neuregelung getroffen wird. Geschieht das nicht, gibt es keine Gesetzesgrundlage mehr für die Gebührenauszahlung.

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