Keine Urlaubsfreude

Flug, Kreuzfahrt verpasst: Reisebüro muss zahlen

Reisen & Urlaub
23.03.2018 06:30

Weil beim Boarding in Barcelona einer ihrer Koffer fehlte, hat eine in Wien gestartete Familie ihren Weiterflug nach Miami und darüber hinaus eine dort startende Kreuzfahrt verpasst. Die Frage, ob ihr das Reisebüro den Preis für die Pauschalreise erstatten und für entgangene Urlaubsfreude aufkommen muss, ging bis zum Obersten Gerichtshof. Und der entschied: Ja, das Reisebüro muss zahlen.

Warum einer der Koffer der fünfköpfigen Familie plötzlich nicht da war, blieb unklar. Faktum ist, dass die fünf Leute vom Sicherheitspersonal angehalten wurden und das Flugzeug schon weg war, als man ihnen sagte, dass das Gepäckstück gefunden wurde. Weil der nächste Flug erst zwei Tage später verfügbar war und die Familie das Kreuzfahrtschiff nicht mehr erreicht hätte, trat die Familie die Rückreise nach Wien an.

Das Erstgericht gab der Klage auf Rückzahlung des Reisepreises und Ersatz für entgangene Urlaubsfreunden durch das Reisebüro statt. Begründet wurde das damit, dass es für die Erbringung der Veranstaltungsleistungen hafte und sich das Verschulden der Fluglinie als ihrer „Erfüllungsgehilfin“ zurechnen lassen müsse. In zweiter Instanz war das Reisebüro erfolgreich: Ein Verstoß des Reisebüros oder der ihm zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen gegen haupt- oder nebenvertragliche Verpflichtungen sei nicht erkennbar, befand das Berufungsgericht.

OGH stellte Ersturteil wieder her
Im Wege einer „Erfüllungsgehilfenkette“ hat das Reisebüro demnach auch für Erfüllungsgehilfen einzustehen, die von den Airlines beigezogen werden - zur Registrierung und Beförderung und besonders zum Durchchecken des Gepäcks. „Es steht zwar nicht fest, aus welchen Gründen der Koffer eines der Reiseteilnehmer fehlte oder als fehlend galt. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht aber zu Lasten der beklagten Reiseveranstalterin, der der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist, dass ihre Erfüllungsgehilfen bei der Handhabung des Reisegepäcks der Familie des Klägers und bei der Zusammenarbeit mit dem Sicherheitspersonal die objektiv gebotene Sorgfalt einhielten“, erklärte der OGH auf seiner Website.

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