Forensisches Zentrum

Asten für Mutter-Mörder „heiße“ Anstaltsadresse

Oberösterreich
23.02.2018 06:31

Nach dem Mutter-Mord in Polling wird der geständige Sohn Matthias Sch. (28) in der forensischen Abteilung eines bayrischen Spitals betreut, wo er auf die Auslieferung wartet. Sollte ein österreichisches Gericht über den psychisch Kranken den Maßnahmenvollzug verhängen, gilt die Sonderjustizanstalt Asten als heißer Kandidat.

Matthias Sch. war wegen einer psychotischen Störung bereits in der Vergangenheit in psychiatrischer Betreuung, ist auch stationär behandelt worden. Verfolgungswahn und Angstzustände plagten den 28-Jährigen, sie dürften auch der Auslöser für den Mord an Mutter Eleonore (63) gewesen sein. Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher scheint sehr wahrscheinlich – siehe auch „Daten & Fakten“ unten.

War er bei der Tat nicht zurechnungsfähig, gilt eine Unterbringung im Forensischen Zentrum Asten als naheliegend. Doch selbst wenn er zurechnungsfähig gewesen war, den Mord aber unter dem Einfluss seiner psychischen Krankheit begangen haben sollte, könnte er in Asten landen.

Auch „Eislady“ wird betreut
„Wir betreuen beiderlei Arten straffällig gewordener psychisch kranker Menschen“, bestätigt Martin Kitzberger, Leiter des Forensischen Zentrums. Insgesamt sind das derzeit 180 Insassen, darunter 12 Frauen –  wie „Eislady“ Estibaliz C.

Rückfallquote
Fünf Psychiater mit ihren Teams kümmern sich dort in zehn Wohngruppen um die Kranken. Im Schnitt bleiben diese 4 Jahre im geschlossenen Maßnahmenvollzug. Kitzberger: „Sind die Gefährlichkeitsprognosen günstig, können sie Schritt für Schritt auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden.“ Und die Höhe der Rückfallquote? „Etwa sieben Prozent.“

Daten & Fakten
§ 21 StGB (1) Hat jemand unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine Straftat begangen, ist er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen.

§ 21 StGB (2) In eine solche Anstalt ist auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine Straftat begangen hat.

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