Die mit Ordnungsruf sanktionierten Ausrutscher von Abgeordneten des Nationalrats weisen neben Beleidigungen des politischen Gegners und teilweise verbaler Gewaltandrohung auch ein gewisses Maß an schöpferischer Negativenergie auf. In dem im Anhang D zur Geschäftsordnung des Nationalrats angeführten Begriffe zur Erteilung von Ordnungsrufen für die 18. 19. und 20. Gesetzgebungsperiode reicht die Bandbreite der Vergleiche von "Koalitionstrottel" über "Vaterlandslose Gesellen" und "Sie gehören geohrfeigt" bis zu "Sauerei" und "Führer".
Aussagen, die mit Ordnungsrufen geahndet wurden:
Die Aufgaben des Nationalratspräsidenten sind in der Geschäftsordnung des Nationalrates festgeschrieben. "Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden", heißt es dazu im Paragraf 13 der Geschäftsordnung.
Präsident darf Redner das Wort entziehen
Als Ordnungsbestimmungen sieht die Geschäftsordnung den "Ruf zur Sache" und den "Ruf zur Ordnung" vor. "Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten 'zur Sache' nach sich. Nach dem dritten Ruf 'zur Sache' kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen", so Paragraf 101. Und Paragraf 102: "Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf 'zur Ordnung' aus. Der Präsident kann in einem solchen Fall einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen. Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden."
Im Paragraf 103 ist das Verlangen nach dem Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" geregelt: "Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf 'zur Sache' oder 'zur Ordnung' verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Nationalrat. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Nationalrates auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden."
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