Auf freiem Fuß

Terrorverdächtige Mona S. aus U-Haft entlassen

Österreich
12.11.2008 09:09
Die Terrorverdächtige Mona S., die fast 13 Monate in U-Haft war, ist Anfang Oktober aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt entlassen worden. Das Wiener Oberlandesgericht hatte unmittelbar zuvor einer Haftbeschwerde ihres Verteidiger Lennart Binder Folge geleistet und die unverzügliche Enthaftung der 22-Jährigen angeordnet.

Begründet wurde dieser nach außen hin durchaus überraschende Beschluss - das Straflandesgericht hatte erst drei Wochen zuvor in einer regulären Haftprüfung die weitere Anhaltung der jungen Frau mit Tatbegehungsgefahr gerechtfertigt - mit dem sogenannten Unverhältnismäßigkeitsprinzip.

"U-Haft in keiner Relation zu der zu erwartenden Strafe"
"Ausgehend davon, dass im Fall Mona S. noch kein Hauptverhandlungstermin für den zweiten Rechtsgang feststeht und damit in absehbarer Zeit mit keiner rechtskräftigen Entscheidung in ihrem Strafverfahren zu rechnen ist, erscheint eine Verlängerung der U-Haft unverhältnismäßig", so OLG-Sprecher Raimund Wurzer damals.

Der Haftbeschwerde sei daher Folge gegeben worden, zumal die Frau bereits über ein Jahr im Gefängnis verbracht habe. "Das steht in keiner Relation zu der zu erwartenden Strafe", meinte Wurzer.

OGH hob Urteil gegen Mona S. auf
Zuletzt hatten im Fall Mona S. namhafte Justizvertreter die Freilassung der Ehefrau des mittlerweile 23-jährigen Islamisten Mohamed M. gefordert, der mit seinem "Drohvideo" Österreich und Deutschland zum Truppenabzug aus Afghanistan bewegen wollte, Terroranschläge während der Fußball-Europameisterschaft ankündigte und zur Teilnahme am Dschihad aufrief.

Mohammed M. wurde dafür im vergangenen März unter anderem wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu vier Jahren Haft verurteilt. Über seine Frau verhängte das Erstgericht im Wesentlichen deshalb 22 Monate, weil sie für ihren Mann Übersetzerdienste geleistet hatte. Unter Anrechnung der U-Haft hätte Mona S. mehr als die Hälfte der Strafe verbüßt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob allerdings Ende August ihr Urteil zur Gänze auf und ordnete einen zweiten Rechtsgang an.

Strafe hätte im zweiten Verfahren nicht höher sein können
Obwohl die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits die Hälfte ihrer ursprünglichen Strafe abgesessen hatte - die U-Haft ist zur Gänze auf das Strafausmaß anzurechnen - und sie als bisher unbescholtene Staatsbürgerin gute Chancen auf eine bedingte Entlassung gehabt hätte, blieb sie wegen angeblicher Tatbegehungsgefahr weiter im Gefängnis, ehe jetzt das Oberlandesgericht (OLG) dieser Entscheidung des Straflandesgerichts entgegentrat.

Dabei habe auch das "Verschlechterungsverbot" eine Rolle gespielt, erläuterte OLG-Sprecher Raimund Wurzer: Mona S. könne im zweiten Rechtsgang keine höhere Strafe bekommen als beim ersten Mal. Im Hinblick darauf wäre es nicht zu vertreten gewesen, sie weiter im Gefängnis zu behalten, da sie mittlerweile fast zwei Drittel der damals verhängten Strafe in Untersuchungshaft verbracht habe.

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