Das Versehen sei bedauerlich und die Bezeichnung "Arschloch" auch im internen Gebrauch inakzeptabel, sagte Nemetz. Der Staatsanwalt, dem der Fehler unterlaufen sei, bedauere den Vorfall und werde sich beim Betroffenen schriftlich entschuldigen. Zudem sei er von dem Fall abgezogen worden. Die Verwendung solcher Worte entspreche nicht seinen Vorstellungen, betonte Nemetz. Er selbst habe seinem Untergebenen dazu unverblümt die Meinung gesagt.
Keine Beleidigung im juristischen Sinne
Eine Beleidigung im juristischen Sinne sei das "Arschloch" in der Anklageschrift indes nicht, erklärte der Leiter der Staatsanwaltschaft. Dafür sei der Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen. Da das Schriftstück aber ein Internum gewesen und nur versehentlich versandt worden sei, gebe es diesen Vorsatz nicht. Man könne ja schließlich auch in sein Tagebuch schreiben, was man wolle.
Delikt: Einfuhr von Landschildkröten
Die Beschimpfung in der Kopie der Anklageschrift sei erst aufgefallen, als der Angeklagte vor Gericht selbst darauf hingewiesen habe. Er muss sich laut Nemetz für die Einfuhr von 181 geschützten griechischen Landschildkröten verantworten.
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