Verfassungsgericht:

Tierklinik darf nicht mit rotem Kreuz werben

Tierecke
07.02.2017 10:53

Das rote Kreuz auf weißem rundem Grund weltweit bekannt als das Zeichen der internationalen Hilfsorganisation. Es soll einmalig und unverwechselbar sein, entschied der Verfassungsgerichtshof. Geklagt hatte eine Tierklinik, die wegen Verwendung des Zeichens, freilich mit einer Pfote versehen, verurteilt worden ist.

Der Verfassungsgerichtshof musste sich mit der Verwendung des roten Kreuzes für eine (Tier-)Hilfsorganisation befassen. Wie aus dem Urteil hervorgeht, gibt es ein eigenes Rotkreuzgesetz. Auch das Zeichen der Hilfsorganisation wird damit geschützt. Eine Tierklinik, die Werbung für einen Erste-Hilfe-Kurs für Tiere gemacht hat, wurde nun verwaltungsrechtlich verurteilt. Denn dabei wurde als Zeichen ein rotes Kreuz mit Tierpfote verwendet.

Tierklinik kritisierte rigorosen Schutz des Zeichens
Die Betreiber der Tierklinik wollten das nicht hinnehmen. Sie kritisierten den rigorosen Schutz des Zeichens. Der Streit endete vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort argumentierten die Kläger, dass schließlich auch verschiedene Flaggen, angefangen von jener der Stadt Mailand bis zu jener des Fußballclubs FC Barcelona, mit einem roten Kreuz versehen seien. Da müsse die Verwendung für die Tierhilfe zulässig sein. Noch dazu, da durch die Pfote eine Verbindung mit der Humanmedizin ausgeschlossen wäre.

Verfassungsgerichtshof blieb hart
Doch der Verfassungsgerichtshof entschied klar: Der Schutz des Zeichens müsse ein rigoroser bleiben. Er diene der "Unverwechselbarkeit", damit das Rote Kreuz seine Aufgaben in Krisensituationen jeder Art erfüllen könne. Es gebe für betroffene Organisationen "vielfältige andere Möglichkeiten", ihre Tätigkeiten nach außen zu charakterisieren.

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