"Zu wenig"

Kritik trotz höherer Strafen für Tierquälerei

Tierecke
12.01.2016 08:13

Mit 1. Jänner 2016 wurde die Strafdrohung für Tierquälerei im Strafgesetzbuch von ein auf zwei Jahre angehoben. Mit dieser Erhöhung verbunden ist auch die Änderung der Gerichtszuständigkeit: Nicht mehr die Bezirksgerichte, sondern die Landesgerichte müssen sich nunmehr mit Tierquälerei befassen. Tierschützer sehen darin eine klare Aufwertung und erwarten eine deutliche qualitative Verbesserung der Verfahren.

Die Erhöhung der Strafdrohung hat auch andere positive Auswirkungen. So ist durch § 286 StGB nun auch die Unterlassung der Verhinderung von Tierquälerei strafbar. Ferner sind nun gewisse Ermittlungsmaßnahmen zulässig, wie beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden.

"Zwei Jahre immer noch zu wenig"
"Es ist sehr erfreulich, dass es nun endlich zu einer Aufwertung des Tierschutzes im Strafgesetzbuch kam. Dem Wertewandel der letzten Jahrzehnte wird diese Reform aber nicht gerecht. Tierschutz ist nämlich zu einem weithin anerkannten und bedeutsamen öffentlichen Interesse geworden, wie das im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Anhebung der Strafdrohung auf zwei Jahre deutlich zu gering", erläutert Harald Balluch, Geschäftsführer des VGT.

"Hinken anderen Ländern hinterher"
"Sowohl in Deutschland als auch der Schweiz liegt das Strafmaß schon lange bei drei Jahren Haft. In Österreich haben wir zwar nun von ein auf zwei Jahre erhöht, hinken im internationalen Vergleich aber wie man sieht, nach wie vor hinterher. Und das obwohl die Politik nicht müde wird, zu erklären, dass Österreich die strengste Tierschutzgesetzgebung Europas oder gar der Welt hätte."

Auch andere Forderungen des Tierschutzes seien nicht erfüllt worden: "Etwa eine Obduktion von Tieren zu ermöglichen, Fahrlässigkeit in den Tatbestand aufzunehmen und das Verbot der Werbung für die Unzucht mit Tieren aufrecht zu erhalten", so Balluch.

Kein Fahrlässigkeits-Tatbestand
Obwohl Justizminister Brandstetter angekündigt hatte, dass auch fahrlässig verursachte Tierquälerei (abseits von § 222 Abs 2) strafbar werden solle, fehlt diese Bestimmung nun im aktuellen Gesetz. Harald Balluch, Geschäftsführer des VGT: "Es ist nicht nachvollziehbar, warum fahrlässig verursachte Tierquälerei nach wie vor nicht strafbar ist. Nehmen wir als Beispiel 1.000 Schweine, die qualvoll verbrennen, weil ein Landwirt oder eine Landwirtin die Belüftungsanlage nicht warten lässt und keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen trifft. Das entspricht mit Sicherheit nicht dem Rechtsempfinden der Bevölkerung."

Werbung für Unzucht mit Tieren ist straffrei geworden
Der § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren) ist gestrichen worden. Begründet wird das damit, dass es nur selten zu Anzeigen kam und dass Beitragstäter zu einer Tierquälerei ohnehin strafbar wären. Das bedeuetet auch: Wenn jemand in Österreich eine sexuell konnotierte Tierquälerei bewirbt, die im Ausland stattfindet, so ist diese Person nun nicht mehr strafbar. Die Tierschützer vom VGT kritisieren auch diese Änderung scharf.

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