BMG klärt auf

Kastrationspflicht gilt auch für Bauernhofkatzen

Tierecke
04.03.2011 12:28
Die gesetzlich geregelte Kastrationspflicht von Freigänger-Katzen in Österreich sorgte in der Vergangenheit für Verwirrung bei vielen Katzenbesitzern, denn in der zweiten Tierhaltungsverordnung werden Katzen „in bäuerlicher Haltung“ von der Pflicht ausgenommen. In einer Stellungnahme klärte das Bundesministerium für Gesundheit (kurz: BMG) darüber auf, dass diese Ausnahme nur streunende Samtpfoten betrifft.

„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“ So steht es in der zweiten Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in Österreich festlegt.

Die Ausnahme der bäuerlichen Haltung wurde von Tierschützern stark kritisiert. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte daraufhin eine Stellungnahme und klärte über den Hintergrund dieser Formulierung auf. Gemeint seien damit nicht Katzen, die von Landwirten als Heimtier gehalten werden, heißt es der offiziellen Erklärung. Vielmehr geht es um Tiere, die keinem Halter zuzuordnen sind und als Streuner leben. Aus juristischer Sicht sei diese Ausnahme notwendig, da für die Kastrationspflicht bei wilden Katzen kein Besitzer verantwortlich gemacht werden kann.

Um der unkontrollierten Vermehrung von Streunerkatzen und der Verbreitung von Krankheiten vorzubeugen, schlägt das Bundesministerium freiwillige Kastrationsaktionen und Aufklärungsarbeit vor. Landwirte sollen dadurch auch streunende Tiere, die sich auf ihrem Hof aufhalten, kastrieren lassen.

Der Aktive Tierschutz Murtal hat die Stellungnahme des Bundesministeriums veröffentlicht. Den Link und weitere Informationen zu Rechten und Pflichten von Tierbesitzern in Österreich findest du in der Infobox!

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