Ihr Recht

Juristin Barbara Auzinger zur Hundehalterhaftung

Tierecke
02.12.2013 08:44
Die Frage: "Gerne spaziere ich mit meinem Hund am Wochenende in der ländlichen Weingegend. Diese Weinwanderwege werden auch von anderen Hundebesitzern und Sportlern gerne genutzt, und ich habe schon öfters erlebt, dass Unfälle und Streitereien wegen nicht angeleinter Hunde nur knapp verhindert wurden. Wenn mein Hund frei läuft, würde ich gegenüber einem Radfahrer oder Läufer für einen Unfall eigentlich haften? Und muss ich den Hund an der Leine führen?"

Für die Frage sind primär die verschiedenen Landesgesetze zu beachten, in welchen die Leinen- und Beißkorbpflicht geregelt wird. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Hunde entweder angeleint oder jedenfalls mit einem Beißkorb versehen sein müssen. Falsch und bereits oberstgerichtlich ausgesprochen ist die immer wieder anzutreffende Meinung, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

Gleich geregelt ist, dass der Hundehalter die Person ist, die für den Hund haftet. "Hundehalter" ist die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. Also Sie, als Eigentümer Ihres Hundes.

Welche Maßnahmen bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Tieres notwendig sind, richtet sich nach den Ihnen als Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Je nach Charakter des Hundes können unterschiedliche Vorkehrungen notwendig sein.

Eine Haftung wird dann eintreten, wenn Sie Ihren Hund nicht den Umständen entsprechend ordnungsgemäß halten oder verwahren. Dann müssen Sie für Schäden aufkommen, die das Tier verursacht hat. Wenn Ihnen etwa bekannt ist, dass Ihr Hund vor Freude ausflippt und nicht zu halten ist, wenn ein anderer Hund in Sichtweite kommt, werden Sie ihn an öffentlichen Orten an die Leine nehmen. Sonst haften Sie, sollte Ihr Hund einen Jogger über den Haufen rennen, um den Spielgefährten zu erreichen.

Anderes gilt natürlich, wenn Ihr Hund selbst von einem Tier angegriffen wurde oder von einer Person zum Angriff angestachelt oder gereizt wurde.

Im Unterschied zur Geltendmachung von anderen Schadenersatzansprüchen, in welchen den Kläger die Beweislast für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers trifft, hat bei Ansprüchen aus der Tierhalterhaftung der Tierhalter zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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