Der Angeklagte sei damals in einem "übermüdeten Zustand" und für die vorherrschenden Fahrverhältnisse mit einer relativ überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen, sagte Staatsanwalt Leon-Atris Karisch. Sein Vorwurf basiert auf einem Sachverständigen-Gutachten: Demnach war die Straße beim Brandlhof nass und teilweise vereist. Zum Unfallzeitpunkt, gegen 6.40 Uhr, war es zudem noch dunkel. Die Limousine kam in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und krachte frontal in das Auto einer niederländischen Urlauberfamilie.
Der niederländische Lenker, ein damals 40-jähriger Mann aus Drachten, erlag einen Tag später im Krankenhaus seinen schweren Kopfverletzungen. Zwei Insassen in dem niederländischen Wagen - die 40-jährige Lebensgefährtin des Verstorbenen und der vier Jahre alte, gemeinsame Sohn - wurden schwer verletzt. Der Beifahrer des Deutschen erlitt leichte Verletzungen.
"Unfall war riesiger Schicksalsschlag"
An den Crash konnte sich der Versicherungskaufmann nicht mehr erinnern. Er sei selbst schwer verletzt worden, im künstlichen Koma gelegen und habe eine Amnesie erlitten, erklärte er Einzelrichter Michael Fischer. "Der Unfall war ein riesiger Schicksalsschlag für alle Beteiligten. In der Sache tut es mir sehr leid." Er wisse noch, dass er um 1 Uhr in der Nähe von Saarbrücken im Dienstwagen seines Kollegens weggefahren sei. Alle eineinhalb bis zwei Stunden hätten sie sich beim Fahren abgelöst, um einer Übermüdung vorzubeugen. Er habe den Wagen zuletzt ab dem oberbayerischen Schneizlreuth nahe der Salzburger Grenze gelenkt.
Unfalllenker zeigte sich teilgeständig
Verteidigerin Alexandra Tosch argumentierte, es sei aufgrund des Gutachtens nicht objektivierbar, ob ein Sekundenschlaf oder ein Schleudern das Auto auf die Gegenfahrbahn gebracht habe. Ihr Mandant bekenne sich zur Fahrlässigkeit schuldig, nicht aber zu der Zusatzqualifikation "unter besonders gefährlichen Verhältnissen". "Er war mit 94 km/h unterwegs, das liegt deutlich unter der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h."
Der Richter sprach den Privatbeteiligten jeweils 5.000 Euro Teilschmerzensgeld zu. Weder die Verteidigerin noch der Staatsanwalt gaben eine Erklärung ab - das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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